Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht konsequent zwischen Konsum und Fahren trennt, verliert zwingend seine Fahrerlaubnis - eine einzige Fahrt mit einem THC-Wert über 1 ng/ml genügt hierfür.
Im zu entscheidenden Fall ging es um zwei im Abstand weniger Tage liegende Konsumakte, die aufgrund ihrer kurzen zeitlichen Abfolge den erforderlichen Zusammenhang aufwiesen. Der zweite Konsumvorgang ließ sich dabei aus wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Abbaudauer von THC ableiten: Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist regelmäßig bereits nach 24 Stunden keine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml mehr feststellbar (vgl. VGH Hessen, 11.10.2018 - Az: 2 B 1543/18), bei der überwiegenden Zahl der Konsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch Werte zwischen 1 und 2 ng/ml nachweisbar (vgl. VGH Bayern, 10.04.2018 - Az: 11 BV 18.259).
Wann fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung sind die in Anlage 4 zur FeV aufgeführten Erkrankungen und Mängel. Bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV im Regelfall ausgeschlossen. Bei einer nur gelegentlichen Einnahme ist sie nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV demgegenüber nur dann zu verneinen, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten - insbesondere eine fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren, ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust.Wann liegt ein „gelegentlicher" Konsum vor?
Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; VGH Bayern, 10.04.2018 - Az: 11 BV 18.259; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16; OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - Az: 12 ME 31/12; OVG Niedersachsen, 04.12.2008 - Az: 12 ME 298/08).Im zu entscheidenden Fall ging es um zwei im Abstand weniger Tage liegende Konsumakte, die aufgrund ihrer kurzen zeitlichen Abfolge den erforderlichen Zusammenhang aufwiesen. Der zweite Konsumvorgang ließ sich dabei aus wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Abbaudauer von THC ableiten: Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist regelmäßig bereits nach 24 Stunden keine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml mehr feststellbar (vgl. VGH Hessen, 11.10.2018 - Az: 2 B 1543/18), bei der überwiegenden Zahl der Konsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch Werte zwischen 1 und 2 ng/ml nachweisbar (vgl. VGH Bayern, 10.04.2018 - Az: 11 BV 18.259).
Wann fehlt es an der erforderlichen Trennung zwischen Konsum und Fahren?
Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - Az: 12 ME 49/17; OVG Bremen, 30.04.2018 - Az: 2 B 75/18). Nach ständiger Rechtsprechung kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Trennungsvermögen geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - Az: 12 ME 227/08; OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - Az: 3 M 290/18; OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2018 - Az: 4 MB 45/18; OVG Hamburg, 15.11.2017 - Az: 4 Bs 180/17; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - Az: 16 B 390/17). Für den Nachweis des fehlenden Trennungsvermögens genügt bereits eine einzige festgestellte Fahrt unter Cannabiseinfluss (vgl. OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - Az: 12 ME 49/17; OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - Az: 3 M 290/18).Urteil freischalten
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VG Lüneburg, 14.12.2018 - Az: 1 B 56/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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