Wird bei einer Verkehrskontrolle ein THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum festgestellt, gilt dies als Nachweis mangelnden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Fahren. Behauptet der Betroffene einen lediglich einmaligen Erstkonsum, muss er die konkreten Umstände glaubhaft darlegen; gelingt dies nicht, wird von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen, der zwingend - ohne weitere Gutachtenanordnung und ohne Ermessensspielraum der Behörde - zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.
Vorliegend war bei dem Betroffenen ein THC-Wert von 1,4 ng/ml festgestellt worden, der den maßgeblichen Grenzwert überschritt und damit die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigte.
Wann liegt fehlendes Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum vor?
Nach § 11 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Maßgeblich für die Feststellung eines fehlenden Trennungsvermögens ist das Erreichen eines im Blutserum festgestellten THC-Werts, der die Grenze überschreitet, ab der eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung angenommen werden kann. Dieser Grenzwert liegt nach der Rechtsprechung der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG bei 1,0 ng/ml. Das Erreichen dieses Wertes ist sowohl erforderlich als auch ausreichend, um von einem zeitnahen Konsum mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen (vgl. BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03; VG Gelsenkirchen, 20.01.2016 - Az: 9 K 4303/15; VG Gelsenkirchen, 25.02.2016 - Az: 7 L 30/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16 und 16 A 551/16, das - abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission - weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht; dazu anhängig BVerwG - Az: 3 C 14.17).Vorliegend war bei dem Betroffenen ein THC-Wert von 1,4 ng/ml festgestellt worden, der den maßgeblichen Grenzwert überschritt und damit die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigte.
Genügt ein einmaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss?
Für die Feststellung mangelnden Trennungsvermögens ist es unerheblich, ob der Betroffene nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Bereits ein einziger Vorfall genügt, um die fehlende Trennungsfähigkeit zu belegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VG Gelsenkirchen, 30.03.2017 - Az: 7 L 217/17; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2017 - Az: 16 B 473/17).Urteil freischalten
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VG Gelsenkirchen, 09.01.2019 - Az: 7 L 1635/18
ECLI:DE:VGGE:2019:0109.7L1635.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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