Beruft sich ein Fahrerlaubnisinhaber, der am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss teilgenommen hat, auf einen Erstkonsum, so muss der Betroffene die Einzelumstände dieses Konsums substantiiert und glaubhaft darlegen, damit nicht zumindest von gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann.
Schließlich ist es außerordentlich selten, das es zu einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle kommt.
Deshalb muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt.
Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso mehr gelten, wenn dem Betroffenen die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.