Wer Cannabis und Alkohol gleichzeitig konsumiert, gilt unabhängig von einer konkreten Fahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis bereits wegen des Mischkonsums entziehen, ohne dass es auf ein tatsächliches Trennvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme oder die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ankommt.
Vorliegend war der Betroffene bei der polizeilichen Kontrolle lediglich Beifahrer; gleichwohl wurde aufgrund einer angeordneten Blutentnahme ein Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille sowie ein positiver Befund auf Cannabinoide mit einer Konzentration von 9,1 ng/ml THC, 5,4 ng/ml THC-OH und 78 ng/ml THC-COOH festgestellt. Allein diese Werte wurden als ausreichend angesehen, um auf einen die Fahreignung ausschließenden Parallelkonsum zu schließen, ohne dass es auf eine tatsächliche Verkehrsteilnahme als Fahrzeugführer ankam.
Welche rechtliche Grundlage gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Vorschrift räumt der Behörde insoweit kein Ermessen ein; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung sind insbesondere die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV aufgeführten Erkrankungen und Mängel.Wann schließt Cannabiskonsum die Fahreignung aus?
Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ein der Fahreignung entgegenstehender Mangel vor. Demgegenüber berührt gelegentlicher Cannabiskonsum die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann nicht, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt. Die Vorschrift formuliert damit mehrere kumulative Voraussetzungen, von denen jede einzelne erfüllt sein muss, damit die Fahreignung trotz gelegentlichen Konsums erhalten bleibt.Welche Bedeutung hat der Parallelkonsum von Alkohol und Cannabis?
Liegt neben dem gelegentlichen Cannabiskonsum zusätzlich ein Konsum von Alkohol vor, entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits aus diesem Grund, unabhängig davon, ob der Betroffene im Übrigen zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Das Trennungsvermögen und der Parallelkonsum stellen eigenständige, jeweils selbständig die Ungeeignetheit begründende Tatbestandsmerkmale dar. Der Einwand, ein konkreter Vorfall belege gerade ein vorhandenes Trennungsvermögen, geht daher fehl, wenn zugleich ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis festgestellt wird; in einem solchen Fall kommt es auf die Frage des Trennungsvermögens nicht mehr an.Ist es entscheidend, ob der Betroffene tatsächlich ein Fahrzeug geführt hat?
Für die Beurteilung der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nicht maßgeblich, ob der Betroffene im konkreten Fall selbst ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die Ungeeignetheit knüpft an den festgestellten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis als solchen an.Vorliegend war der Betroffene bei der polizeilichen Kontrolle lediglich Beifahrer; gleichwohl wurde aufgrund einer angeordneten Blutentnahme ein Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille sowie ein positiver Befund auf Cannabinoide mit einer Konzentration von 9,1 ng/ml THC, 5,4 ng/ml THC-OH und 78 ng/ml THC-COOH festgestellt. Allein diese Werte wurden als ausreichend angesehen, um auf einen die Fahreignung ausschließenden Parallelkonsum zu schließen, ohne dass es auf eine tatsächliche Verkehrsteilnahme als Fahrzeugführer ankam.
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