Die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 FeV zwingend vorzunehmen, wenn der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach
Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist dies der Fall, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt. Regelmäßigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus.
Ein toxikologisches Gutachten, das einen „intensiven Konsum“ nahelegt, genügt für die Annahme der Fahrungeeignetheit nicht, wenn die Konsumfrequenz nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die bloße Feststellung von THC und weiteren Cannabinoiden in einer Haarprobe lässt den Rückschluss auf täglichen Konsum nicht zwingend zu. Denn eine Haaranalyse beweist nicht mit hinreichender Sicherheit eine körperliche Aufnahme von Cannabis. Auch passiver Konsum, Kontamination durch Rauch oder Übertragung beim Umgang mit Betäubungsmitteln kann zu positiven Befunden führen.
Lassen die Ergebnisse lediglich auf einen gelegentlichen Konsum schließen, so bleibt die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen, sofern keine Zusatztatsachen wie Mischkonsum, Kontrollverlust oder das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss vorliegen. Fehlen solche Umstände, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf sich daher nicht allein auf die Ergebnisse einer Haaranalyse stützen, wenn diese lediglich eine Cannabinoidbelastung nachweist, ohne die erforderliche Konsumfrequenz belegen zu können. Ergibt sich ein Verdacht auf regelmäßigen Konsum, muss die Behörde zur weiteren Aufklärung ein ärztliches Gutachten anordnen. Unterbleibt eine solche Sachverhaltsaufklärung, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben.