Wer nach einer rechtmäßigen MPU-Anordnung das geforderte Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringt, muss den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen - auch dann, wenn die gewählte Gutachtenstelle einen einjährigen Abstinenznachweis verlangt. Die Beibringungsfrist dient ausschließlich dem Nachweis bestehender Fahreignung, nicht deren Wiederherstellung. Eine Entlastung setzt voraus, dass der Betroffene nachdrücklich und nachweislich auf die Gutachtenstelle eingewirkt hat und deren Weigerung gegenüber der Behörde geltend gemacht hat.
Für das Vorliegen eines Trennungsverstoßes kommt es nicht auf subjektive Elemente - etwa die persönliche Wahrnehmung der eigenen Leistungsfähigkeit - an. Entscheidend ist allein, ob der Betroffene objektiv unter einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem erhöhten Risiko verkehrssicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen auszugehen ist. Die Rechtsprechung zieht hierbei einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum heran.
Vorliegend wurde ein THC-Wert von 8,2 ng/ml Blutserum forensisch nachgewiesen, sodass der Trennungsverstoß feststand.
Rechtsgrundlagen und Ausgangslage
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt voraus, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit kann sich gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV daraus ergeben, dass der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17; BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).Voraussetzungen der MPU-Anordnung
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ist zulässig, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Als solche weitere Tatsache genügt bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV - also das Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Cannabiseinfluss. Gelegentlicher Konsum ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen mit einem gewissen zeitlichen Zusammenhang anzunehmen.Für das Vorliegen eines Trennungsverstoßes kommt es nicht auf subjektive Elemente - etwa die persönliche Wahrnehmung der eigenen Leistungsfähigkeit - an. Entscheidend ist allein, ob der Betroffene objektiv unter einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem erhöhten Risiko verkehrssicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen auszugehen ist. Die Rechtsprechung zieht hierbei einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum heran.
Vorliegend wurde ein THC-Wert von 8,2 ng/ml Blutserum forensisch nachgewiesen, sodass der Trennungsverstoß feststand.
Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung
Die MPU-Anordnung muss den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV genügen: Sie muss eine hinreichend bestimmte, anlassbezogene Gutachtenfrage enthalten, die Gründe für die Eignungszweifel darlegen, Gutachtenstellen benennen, eine angemessene Frist setzen und den Betroffenen auf die Folgen einer Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV hinweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist deren Erlass.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


