Wird dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens angeordnet und enthält diese Anordnung eine Fragestellung, die über den konkreten Anlass hinausgeht, ist sie insgesamt rechtswidrig - mit der Folge, dass eine auf die Nichtbeibringung des Gutachtens gestützte Fahrerlaubnisentziehung keinen Bestand hat. Unklarheiten in der Gutachtenanordnung gehen stets zu Lasten der Behörde, nicht des Betroffenen.
Hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14).
Schluss auf Nichteignung nur bei rechtmäßiger Anordnung
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Fahreignung schließen, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die zugrundeliegende Gutachtenanordnung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist - das heißt: sie muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Anordnung gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verstößt, der der Behörde aufgibt, die zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen.Warum gelten für die Gutachtenanordnung besonders strenge Anforderungen?
Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur inzident - im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die darauf gestützte Maßnahme - auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, gebietet der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes besonders strenge Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss erkennbar sein, was der Anlass der angeordneten Untersuchung ist und ob die genannten Gründe die behördlichen Eignungsbedenken zu rechtfertigen vermögen. Nur so kann er sachgerecht abwägen, ob er sich der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung verbundenen Risiken eingehen möchte (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - Az: 16 E 1257/12; OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2014 - Az: 16 B 912/14).Hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


