Wird ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen - organisatorische Schwierigkeiten bei der Begutachtungsstelle entlasten den Betroffenen nur, wenn er sich nachweislich und rechtzeitig aktiv um die Beibringung bemüht hat. Bloßes Zuwarten und eine erst nachträglich erklärte Mitwirkungsbereitschaft reichen hierfür nicht aus.
Zur Klärung entsprechender Eignungszweifel sieht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Diese Anordnungsvoraussetzung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (vgl. BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102.12), da die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand unabhängig vom Fahrzeugtyp eine gravierende Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin und begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. VGH Bayern, 28.10.2014 - Az: 11 CS 14.1713).
Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei oder weigert er sich, sich untersuchen zu lassen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15), und wenn für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, 12.03.1985 - Az: 7 C 26.83; VGH Bayern, 10.09.2008 - Az: 11 CS 08.2010).
Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf Nichteignung schließen?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere bei Vorliegen von Eignungsmängeln nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV sowie bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).Zur Klärung entsprechender Eignungszweifel sieht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Diese Anordnungsvoraussetzung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (vgl. BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102.12), da die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand unabhängig vom Fahrzeugtyp eine gravierende Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin und begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. VGH Bayern, 28.10.2014 - Az: 11 CS 14.1713).
Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei oder weigert er sich, sich untersuchen zu lassen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15), und wenn für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, 12.03.1985 - Az: 7 C 26.83; VGH Bayern, 10.09.2008 - Az: 11 CS 08.2010).
Welche Anforderungen bestehen an die Mitwirkungspflicht des Betroffenen?
Die Beibringungspflicht verlangt vom Betroffenen ein aktives und rechtzeitiges Bemühen um die Erstellung des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist. Kommt ein zunächst vereinbarter Untersuchungstermin aus Gründen, die dem Betroffenen nicht zurechenbar sind, nicht zustande, entbindet dies nicht von der Obliegenheit, unverzüglich einen neuen, so rechtzeitig gelegten Termin zu vereinbaren, dass die Erstellung des Gutachtens noch innerhalb der laufenden oder einer weiteren, angemessenen Frist realistisch möglich ist. Gegebenenfalls ist auch eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen und die Fahrerlaubnisbehörde um Übersendung der Akten zu bitten.Urteil freischalten
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VGH Bayern, 17.04.2019 - Az: 11 CS 19.24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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