Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.924 Anfragen

Fahrerlaubnisentzug wegen verpasster MPU-Begutachtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen - organisatorische Schwierigkeiten bei der Begutachtungsstelle entlasten den Betroffenen nur, wenn er sich nachweislich und rechtzeitig aktiv um die Beibringung bemüht hat. Bloßes Zuwarten und eine erst nachträglich erklärte Mitwirkungsbereitschaft reichen hierfür nicht aus.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf Nichteignung schließen?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere bei Vorliegen von Eignungsmängeln nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV sowie bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).

Zur Klärung entsprechender Eignungszweifel sieht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Diese Anordnungsvoraussetzung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (vgl. BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102.12), da die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand unabhängig vom Fahrzeugtyp eine gravierende Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin und begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. VGH Bayern, 28.10.2014 - Az: 11 CS 14.1713).

Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei oder weigert er sich, sich untersuchen zu lassen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15), und wenn für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, 12.03.1985 - Az: 7 C 26.83; VGH Bayern, 10.09.2008 - Az: 11 CS 08.2010).

Welche Anforderungen bestehen an die Mitwirkungspflicht des Betroffenen?

Die Beibringungspflicht verlangt vom Betroffenen ein aktives und rechtzeitiges Bemühen um die Erstellung des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist. Kommt ein zunächst vereinbarter Untersuchungstermin aus Gründen, die dem Betroffenen nicht zurechenbar sind, nicht zustande, entbindet dies nicht von der Obliegenheit, unverzüglich einen neuen, so rechtzeitig gelegten Termin zu vereinbaren, dass die Erstellung des Gutachtens noch innerhalb der laufenden oder einer weiteren, angemessenen Frist realistisch möglich ist. Gegebenenfalls ist auch eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen und die Fahrerlaubnisbehörde um Übersendung der Akten zu bitten.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VGH Bayern, 17.04.2019 - Az: 11 CS 19.24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Rasche, konkrete Antwort - auch auf meine Nachfrage -erhalten. Das Problem konnte leider nicht vollständig gelöst werden, da die Umstände zu vage ...
Verifizierter Mandant
Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell