Auffällige Verhaltensweisen und Angaben eines Fahrzeugführers gegenüber der Polizei können hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung begründen und eine Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen. Eine Beibringungsanordnung muss dabei nicht ausdrücklich auf einzelne Nummern der Anlage 4 zur FeV verweisen, sofern sich die zu klärende Problematik mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung der Anordnung ergibt.
Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung nach Nichtvorlage eines Gutachtens
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen lediglich Bedenken an der Eignung, ist die Behörde unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 14 FeV berechtigt, die Vorlage eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um die Eignungszweifel aufzuklären. Wird die Untersuchung verweigert oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die zugrundeliegende Gutachtenanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.Welche Anforderungen gelten an die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung?
Da ein Fahreignungsgutachten die Erhebung höchstpersönlicher Befunde erfordert und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie durch die drohende Entziehungsfolge in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, müssen hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Es genügt insoweit der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV beziehungsweise ein „Anfangsverdacht“, also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein bloßer Verdacht „ins Blaue hinein“ oder eine Anordnung, die sich auf Mutmaßungen, Werturteile oder bloße Behauptungen stützt. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.Auffälliges Verhalten und wirre Äußerungen als Anknüpfungspunkt
Tatsachen, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Realitätssinns oder gar auf Wahnvorstellungen hindeuten, können Bedenken an der Fahreignung wegen einer psychischen Störung im Sinne des Abschnitts 7 der Anlage 4 zur FeV begründen. Im vorliegenden Fall gab der Fahrzeugführer gegenüber der Polizei an, er sei auf der Suche nach „Elektro Magnetische Wellen Terroristen“ gewesen, und führte zugleich eine mit Aluminiumfolie umwickelte Bleischale sowie eine mit Blei gefüllte Weste als vermeintliche Schutzausrüstung mit. Ein solches Vorbereitetsein auf die behauptete Bedrohung kann nicht allein mit einer laienhaften Sorge vor Elektrosmog erklärt werden. Zusätzliche Anhaltspunkte für eine Verwirrtheit können sich aus einer unzutreffenden Ortsangabe trotz Ortskundigkeit sowie aus einer auffälligen Fahrweise ergeben, etwa wenn trotz ungewöhnlich langsamer Geschwindigkeit wiederholt die Fahrbahnseite verlassen wird. Solche Feststellungen gehen über ein bloßes, situativ bedingtes Augenblicksversagen hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit ein Muster erkennen lassen, das nicht durch äußere Umstände wie etwa eine Polizeikontrolle hinreichend erklärt werden kann. Auf die zeitliche Länge der Beobachtung des auffälligen Verhaltens kommt es dabei nicht an; maßgeblich ist allein, ob die festgestellten Äußerungen und Handlungen geeignet sind, Zweifel an der Fahreignung zu begründen.Welche formellen Anforderungen gelten für die Fragestellung der Anordnung?
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung zu klären sind. Die formellen Anforderungen an den Inhalt der Beibringungsanordnung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterzieht. Die Aufforderung muss daher im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein; der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die mitgeteilten Umstände die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14).Wie konkret muss die Fragestellung formuliert sein?
Der Grad der erforderlichen Konkretisierung richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Eine generalisierende Aussage dahingehend, dass die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits in der Anordnung die konkrete(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV benennen muss, ist damit nicht vereinbar. Es genügt vielmehr, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage - auch ohne ausdrückliche Nennung einzelner Krankheitsbilder - mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung der Eignungsbedenken ergibt (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14). Umgekehrt darf die Fragestellung aber auch nicht derart weit gefasst sein, dass der Gutachter dadurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in Anlage 4 zur FeV genannten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (vgl. VGH Bayern, 24.11.2014 - Az: 11 ZB 13.2240).Rechtsfolge bei rechtmäßiger Anordnung und Nichtvorlage des Gutachtens
Wird ein aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht zu einer Ermessensausübung berechtigt. Der Schluss von der Nichtbeibringung auf die Nichteignung liegt trotz der Formulierung „darf“ in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht im Ermessen der Behörde (vgl. VGH Bayern, 28.10.2021 - Az: 11 CS 21.2148; VGH Hessen, 22.01.2019 - Az: 2 B 1641/18). Ist danach von einer Nichteignung auszugehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV ebenfalls ohne Ermessensspielraum zu entziehen.
VGH Hessen, 28.04.2023 - Az: 2 B 61/23
ECLI:DE:VGHHE:2023:0428.2B61.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


