Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.403 Anfragen

Auch eine Namensänderung nach Einbürgerung erfordert einen wichtigen Grund

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Namensänderung setzt einen „wichtigen Grund“ voraus, der auch bei behaupteter seelischer Belastung durch ein Ereignis wie sexuellen Missbrauch im Kindesalter der vollen richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Widersprüchliche und im Verfahrensverlauf gesteigerte Angaben zum Kerngeschehen können die Glaubhaftigkeit des Vorbringens insgesamt auch bei Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens erschüttern und zur Ablehnung des Antrags führen.

Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Familiennamensänderung in Frage?

Nach § 1 und § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, den bisherigen Namen abzulegen und einen neuen zu führen, gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung - insbesondere der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitspolizeilichen Interessen - überwiegt (vgl. BVerwG, 11.01.2011 - Az: 6 B 65.10; BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23.01).

Kann eine seelische Belastung einen wichtigen Grund darstellen?

Eine seelische Belastung kann dann einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung dagegen lediglich als übertriebene Empfindlichkeit zu bewerten, liegt kein wichtiger Grund vor (vgl. BVerwG, 11.01.2011 - Az: 6 B 65.10). Maßgeblich ist damit stets eine nachvollziehbare, hinreichend substantiierte Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der behaupteten Belastung.

Wird zur Begründung eines wichtigen Grundes ein fachärztliches Gutachten vorgelegt, muss dieses eine ausreichende psychiatrisch-fachärztliche Bewertung enthalten. Stützt sich die Begutachtung im Wesentlichen auf ein einmaliges Gespräch sowie auf nicht näher bezeichnete und auch nicht vorgelegte Arztbriefe eines fachfremden Mediziners, kann dies die Anforderungen an eine tragfähige Begutachtung in Frage stellen. So ist ein Facharzt für Neurologie schwerpunktmäßig nicht auf die Behandlung seelischer Erkrankungen spezialisiert, auch wenn die Facharztausbildung in der Neurologie zeitweise psychiatrische Ausbildungsanteile umfasst (vgl. OVG Saarland, 10.02.2025 - Az: 2 A 134/23).

Ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung erbringt nicht zugleich den Nachweis für das Vorliegen des behaupteten traumatischen Ereignisses selbst. Der Nachweis eines solchen Ereignisses ist auch nicht Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung; vielmehr obliegt es dem Gericht, sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege der freien Beweiswürdigung die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung und umfasst sowohl die Würdigung des Vorbringens im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als auch die Bewertung vorgelegter ärztlicher Atteste auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit.

Widersprüchliche und neue Gründe im Verfahrensverlauf können die Glaubhaftigkeit erschüttern

Werden im Verlauf eines Verfahrens sukzessive neue Begründungen für eine Namensänderung nachgeschoben und bestehen zudem Widersprüche im Kernvorbringen selbst, kann dies die Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags erschüttern. So hatte der Kläger seinen Namensänderungswunsch im vorliegenden Fall zunächst mit seiner Einbürgerung und der fehlenden Akzeptanz seiner sexuellen Orientierung durch seine Eltern begründet, bevor er - nach einem behördlichen Hinweis auf das Erfordernis eines wichtigen Grundes - erstmals einen im Kindesalter erlittenen sexuellen Missbrauch durch einen Familienangehörigen anführte. Als Täter wurde zunächst ein Onkel väterlicherseits benannt - in einer späteren Stellungnahme gab der Betroffene dann einen Onkel mütterlicherseits als Täter an. Eine solche Widersprüchlichkeit im Kern des Vorbringens lässt sich nicht ohne Weiteres mit einem bloßen Versehen erklären und kann gegen die Glaubhaftigkeit des gesamten Sachvortrags sprechen.

Kommt der früheren Kommunikation des Antragstellers eine Bedeutung zu?

Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines behaupteten wichtigen Grundes kann auch frühere Kommunikation des Antragstellers von Bedeutung sein, sofern sie im Widerspruch zur später vorgetragenen Belastung steht. Äußerte sich der Antragsteller etwa vor Geltendmachung des angeblichen Missbrauchs positiv und unbelastet über die künftige Führung seines bisherigen Namens oder verwendete er diesen Namen fortlaufend freiwillig in privaten E-Mail-Adressen, kann dies Zweifel an einer durchgehenden, durch den Namen ausgelösten „Mikro-Traumatisierung“ begründen.


VG München, 14.10.2025 - Az: M 13 K 24.4881


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant