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Sportstipendium in den USA: Mutter muss Unterhaltsvorschuss zurückzahlen

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass das Kind mit dem alleinerziehenden Elternteil eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft mit fortbestehendem Betreuungszusammenhang unterhält. Besucht das Kind für mehrere Jahre eine Schule im außereuropäischen Ausland und wird dort im Rahmen eines Stipendiums umfassend versorgt, ist dieser Betreuungszusammenhang unterbrochen, sodass der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten sind.

Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussanspruchs

Ein minderjähriges Kind hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) nur dann Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt. Ein Leben „bei einem Elternteil“ in diesem Sinne setzt voraus, dass zwischen Kind und Elternteil eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft besteht, in deren Rahmen das Kind auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist dieses Merkmal erfüllt, wenn der alleinstehende Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat.

Wann liegt trotz Auslandsaufenthalts noch ein Betreuungszusammenhang vor?

Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Abwesenheitszeiten des Kindes kommt es maßgeblich darauf an, ob der Betreuungszusammenhang zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind unterbrochen ist. Hierfür sind der Planungshorizont und die Dauer des Auslandsaufenthalts von Bedeutung: Entscheidend ist, ob von vornherein nur ein vorübergehender Aufenthalt beabsichtigt ist oder ein dauerhafter Verbleib im Ausland in Betracht gezogen wird. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle, da die Anforderungen an eine engmaschige Betreuung mit zunehmender Selbstständigkeit des Kindes in den Hintergrund treten. Von Bedeutung ist zudem, wer den Auslandsaufenthalt sowie die laufenden Kosten für Bekleidung, Taschengeld und Freizeitaktivitäten finanziert und damit die Verantwortung für die Sicherung des Lebensunterhalts trägt, sowie inwieweit sich die grundlegenden Lebensbeziehungen des Kindes durch den Auslandsaufenthalt ändern - etwa ob in der heimischen Wohnung weiterhin ein Zimmer vorgehalten wird und die Verbindung zum elterlichen Haushalt aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - Az: 6 B 9.17; OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - Az: 6 B 8.18).

Im zu entscheidenden Fall besuchte der Sohn der Klägerin für einen auf vier Jahre angelegten Zeitraum eine Sportakademie mit angeschlossenem Internat in den USA. Ein Aufenthalt dieser Dauer stellt für sich genommen bereits eine Zeitspanne dar, die eine zunehmende Selbstständigkeit des Kindes und damit ein Infragestellen des Betreuungszusammenhangs nahelegt. Der Auslandsaufenthalt war zudem nicht von vornherein als lediglich vorübergehend mit festem Rückkehrziel angelegt, sondern auf eine mögliche Profikarriere im Ausland ausgerichtet, für die eine Rückkehr nach Deutschland gerade nicht die zwingende Konsequenz darstellte.

Bedeutung der Finanzierung des Lebensunterhalts

Gegen den Fortbestand eines Betreuungszusammenhangs spricht maßgeblich, wenn die für das Unterhaltsvorschussgesetz kennzeichnende doppelte Belastung des alleinerziehenden Elternteils mit Erziehung und Unterhaltsgewährung tatsächlich nicht mehr besteht. Wird der Lebensunterhalt des Kindes im Ausland - wie durch ein Stipendium - im Wesentlichen vollständig abgedeckt und beschränken sich die Zahlungen des Elternteils auf ergänzende Zuwendungen wie Flugkosten oder Taschengeld, ist das Kind auf eine solche Unterstützung nicht zwingend angewiesen. In einem solchen Fall fehlt es an der für den Anspruch kennzeichnenden Unterhaltslast des alleinerziehenden Elternteils.

Folgen für Bewilligungsbescheid und Erstattungspflicht

Tritt in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Erlass eines Bewilligungsbescheids zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung ein, ist der Bescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben; für die Vergangenheit ist § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X einschlägig. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn einer der dort genannten Tatbestände - etwa eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht - vorliegt. Das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthaltene „Soll“ bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass im Regelfall eine rückwirkende Aufhebung zu erfolgen hat; nur in einem atypischen Ausnahmefall ist eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich (vgl. BSG, 06.11.1985 - Az: 10 RKg 3/84; BSG, 11.02.1988 - Az: 7 Rar 55/86; BSG, 25.04.1991 - Az: 11 Rar 21/89). Ein solcher atypischer Fall liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich aus der rückwirkenden Aufhebung keine über die gewöhnliche Rückforderungshärte hinausgehenden Nachteile ergeben, etwa weil der Ersatzanspruch der Behörde ohnehin unabhängig von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids besteht (vgl. BVerwG, 26.01.2011 - Az: 5 C 19.10).

Nach § 6 Abs. 4 UVG sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sowie dessen gesetzlicher Vertreter verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt, die sich jedem Betroffenen aufdrängen müssten (vgl. BSG, 16.02.1986 - Az: 7 Rar 55/84). Wird ein Elternteil wiederholt - etwa durch Merkblätter, den Bewilligungsbescheid sowie Überprüfungsfragebögen - auf die Mitteilungspflicht bezüglich eines Auslandsaufenthalts oder Internatsbesuchs des Kindes hingewiesen und unterlässt gleichwohl die entsprechende Anzeige, liegt hierin regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung.

Erstattungsanspruch nach § 5 UVG

Hat der Elternteil infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen in einem bestimmten Zeitraum nicht vorlagen, oder unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht und eine erforderliche Anzeige unterlassen, hat er die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 5 Abs. 1 UVG zu ersetzen. Der Umstand, dass die erhaltenen Leistungen tatsächlich für Zwecke des Kindes verwendet wurden, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes im maßgeblichen Zeitraum objektiv nicht vorlagen.


VG München, 18.04.2024 - Az: M 15 K 21.5847


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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