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Adoptionsvermittlung kann sich bei einer Auslandsadoption als Stolperstein entpuppen

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung setzt voraus, dass diese nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksam, insbesondere rechtskräftig, ist; fehlt es hieran oder wurde die Adoption ohne die erforderliche internationale Adoptionsvermittlung durchgeführt, greift das Anerkennungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die Annahme zur Wahrung des Kindeswohls im Einzelfall erforderlich ist, was eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände voraussetzt.

Anerkennungsfähigkeit ausländischer Adoptionsentscheidungen

Die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoptionsentscheidung setzt nach § 2 AdWirkG zunächst voraus, dass eine wirksame, das heißt rechtskräftige und mit Rechtsmitteln im Ausgangsstaat nicht mehr angreifbare Entscheidung über die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses vorliegt. Die Wirksamkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung richtet sich ausschließlich nach dem ausländischen Sach- und Verfahrensrecht, das als Recht des Ursprungsstaats die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bestimmt (vgl. KG, 11.12.2012 - Az: 1 W 404/12; ebenso Grünenwald in Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, 5. Aufl., § 1 AdWirkG Rn. 5; Helms in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 2 AdWirkG Rn. 6). Ist die Entscheidung nach dem Ortsrecht schwebend unwirksam oder anfechtbar, scheidet eine Anerkennung aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn internationale Adoptionen im Ursprungsstaat gesetzlich ausgesetzt sind und eine Ausnahmegenehmigung durch eine zuständige Behörde nicht vorliegt; in einem solchen Fall bleibt die Wirksamkeit der Entscheidung von einer weiteren, nicht erfüllten Voraussetzung abhängig.

Was gilt als Auslandsadoption?

Für die Einordnung als Auslandsadoption kommt es darauf an, ob die Adoption darauf angelegt ist, ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach seiner Adoption im Heimatstaat in einen anderen Staat zu verbringen. Dieses Verständnis entspricht dem international anerkannten Begriff der internationalen Adoption, wie er sich beispielsweise aus Art. 2 des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ergibt. Eine familiäre Verbindung zwischen Kind und Annehmendem steht der Einordnung als Auslandsadoption dabei nicht entgegen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Ursprungsstaat hat und erst durch die Adoption ins Ausland gebracht werden soll.

Welche Bedeutung hat eine Bescheinigung über die Nichteinlegung von Rechtsmitteln?

Eine im Ursprungsstaat ausgestellte Bescheinigung, wonach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Rechtsmittel gegen die Adoptionsentscheidung eingelegt worden sei, schließt die Anfechtbarkeit der Entscheidung nicht aus, wenn sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung bezieht und keine Aussage darüber trifft, ob eine Anfechtung noch möglich ist.

Anerkennungsverbot bei fehlender internationaler Adoptionsvermittlung

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit nach ausländischem Recht schließt § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 2 AdWirkG, § 2a Abs. 1 AdVermiG aus, wenn diese ohne die nach § 2a Abs. 2 AdVermiG erforderliche internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen wurde. Eine Ausnahme von diesem Anerkennungsverbot lässt § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG nur zu, wenn die Annahme zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Wann ist die Annahme zum Kindeswohl erforderlich?

Die Erforderlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG setzt eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls voraus. Hierbei sind insbesondere der Ablauf des Adoptionsverfahrens im Heimatstaat und der bisherige Verlauf des Aufenthalts des Kindes den Gründen gegenüberzustellen, die für ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption sprechen. Erhebliche Mängel im Adoptionsverfahren, etwa die Nichteinhaltung der nach ausländischem Recht erforderlichen Zustimmungserklärungen der Familie oder das Fehlen einer persönlichen Zustimmung der Annehmenden vor Gericht, sind in diese Abwägung ebenso einzustellen wie die Frage, ob im Ausgangsverfahren eine hinreichende Prüfung der Elterneignung und der Adoptionsbedürftigkeit stattgefunden hat. Weicht das ausländische Adoptionsverfahren von den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ab, etwa weil eine umfassende fachliche Begutachtung der Lebensumstände der Annehmenden unterblieben ist und sich die Prüfung der Elterneignung auf allgemeine Aussagen beschränkt hat, ist dies im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.

In die Abwägung einzustellen sind ferner die Auswirkungen eines Umzugs auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, insbesondere im Hinblick auf kulturelle Unterschiede und Sprachbarrieren, sowie die Frage, ob die Betreuung und Versorgung des Kindes auch ohne die Adoption gesichert ist, etwa durch einen im Heimatstaat verbliebenen Elternteil oder eine familienähnliche Bezugsperson. Von Bedeutung ist zudem, ob zwischen dem Kind und den Annehmenden bereits eine intensive Bindung und emotionale Beziehung entstanden ist, die nicht mehr ohne Gefährdung des Kindeswohls abgebrochen werden könnte, oder ob die persönlichen Kontakte bislang auf einzelne, zeitlich begrenzte Begegnungen beschränkt geblieben sind. Vorliegend betraf dies eine Fallkonstellation, in der die Annehmenden nicht als präsenter Teil der Lebenswirklichkeit der Kinder in Erscheinung getreten waren und diese weiterhin in einem familiären Verbund im Heimatstaat lebten.

Entbehrlichkeit der persönlichen Anhörung des Kindes

Im Verfahren auf Anerkennung einer Beschlussadoption ist die persönliche Anhörung des Kindes entbehrlich, wenn die Versagung der Anerkennung auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des im Ausland durchgeführten Adoptionsverfahrens beruht, die durch einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können (vgl. OLG Nürnberg, 30.03.2020 - Az: 7 UF 78/20; OLG Celle, 12.10.2011 - Az: 17 UF 98/11; OLG Frankfurt, 06.05.2009 - Az: 20 W 472/08; OLG Braunschweig, 12.02.2025 - Az: 1 UF 134/24).


AG Nürnberg, 16.01.2026 - Az: 122 F 455/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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