Nach der Haager Adoptionskonvention, die auch in Deutschland umgesetzt worden ist, werden bei
Adoptionen von Kindern aus einem der Vertragsstaaten der Konvention in beiden betroffenen Ländern internationale Adoptionsvermittlungsstellen tätig. Diese sind in Deutschland bei den Landesjugendämtern angesiedelt. Die hier beantragte Adoption wird dann von den beiden Adoptionsvermittlungsstellen vorbereitet.
Eine in einem der Vertragsstaaten ausgesprochene Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten ohne weitere Entscheidung anerkannt. Es wird lediglich von der Bundeszentralstelle für internationale Adoptionsvermittlung die im Ausland ausgestellte Adoptionsbescheinigung als ordnungsmäßig bestätigt. Die früher übliche „Nachadoption“ nach deutschem Recht ist also nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr möglich.
Auch über den Kreis der Vertragsstaaten hinaus wird generell nach einer im Ausland durchgeführten Adoption in Deutschland nur noch ein Anerkennungsverfahren nach den Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes (in Kraft seit 1.1.2002) durchgeführt. Dafür ist in jedem Oberlandesgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht – Familiengericht zuständig. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch auf ausländische Adoptionsbeschlüsse angewandt werden, die aus der Zeit vor dem 1.1.2002 stammen, soweit noch keine Nachadoption in Deutschland stattgefunden hat.