Die Anordnung einer Grenzsperre als kinderschutzrechtliche Maßnahme nach §§
1666,
1666a BGB setzt neben einer
Kindeswohlgefährdung die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurückzubringen beabsichtigt (vgl. OLG Frankfurt, 07.06.2018 - Az:
1 UF 50/18; OLG Hamburg, 03.04.2019 - Az: 2 UF 10/19). Ein Eingriff ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und lediglich die abstrakte Möglichkeit besteht, dass er mit den Kindern dauerhaft im Ausland verbleibt (vgl. BVerfG, 06.11.2009 - Az: 1 BvR 1410/08).
Eine beabsichtigte Reise von 14 Tagen zu Familienangehörigen in ein EU-Mitgliedsland begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Kindeswohlgefährdung. Der Umstand allein, dass der andere Elternteil nicht an der Reise teilnimmt oder dieser nicht zustimmt, rechtfertigt einen Eingriff in die
elterliche Sorge nicht. Ein Elternkonflikt in einer Einzelfrage von untergeordneter Bedeutung begründet grundsätzlich keine Kindeswohlgefährdung. Sofern nicht einmal behauptet wird, dass der reisende Elternteil beabsichtigt, die Kinder nicht zurückzubringen, und auch keine Tatsachen vorgetragen werden, die eine solche Annahme rechtfertigen würden, fehlt es an der erforderlichen Grundlage für kinderschutzrechtliche Maßnahmen.
Ob eine Reise als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des
§ 1628 Satz 1 BGB anzusehen ist, ist jeweils unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei sind insbesondere die aktuelle Situation am Urlaubsziel und die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Kindes, insbesondere das Alter, aber auch etwaige Gesundheitsgefahren sowie die Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen. Bei jüngeren Kindern und einer beabsichtigten Reise von 14 Tagen zu Familienangehörigen in ein EU-Mitgliedsland ist davon auszugehen, dass eine solche kurze Urlaubsreise keinerlei bedeutende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder hat, die nur schwer abzuändern wären.
In einem solchen Fall steht dem jeweiligen betreuenden Elternteil gemäß
§ 1687 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 BGB eine Befugnis zur alleinigen Entscheidung zu. Die Anrufung des Familiengerichts steht den Eltern im Hinblick auf § 1628 BGB nur dann offen, wenn die Regelung der streitigen Angelegenheit für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass die Eltern auch wegen belangloser Meinungsverschiedenheiten das Familiengericht anrufen und ihre Verantwortung auf dieses abwälzen.