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Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung zur Leihmutterschaft bei fehlender genetischer Verwandtschaft beider Wunschelternteile

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Auch wenn kein Wunschelternteil mit dem durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind genetisch verwandt ist, verstößt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht gegen den deutschen ordre public, wenn eine intensive Prüfung ergibt, dass die Anerkennung dem Wohl des Kindes dient und die Leihmutter freiwillig gehandelt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anerkennung der Entscheidung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts - insbesondere mit Grundrechten - offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Das wurde in der Vergangenheit anders gesehen. Denn die rechtliche Elternschaft kann nach nationalem deutschen Recht allein auf Abstammung und Adoption, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen gestützt werden. Insbesondere vertragliche Vereinbarungen wie die von den Antragstellern mit der Agentur in Kalifornien getroffenen Abreden, denen der Transfer eines menschlichen Embryos und die Nutzung einer Frau zum Austragen diese Embryos für andere zugrunde liegen, sind nach der hiesigen Rechtsordnung verboten. Der kommerzielle Handel mit Reproduktionszellengewebe ist derzeit vom Gesetzgeber in Deutschland nicht gewollt und das Austragen eines Kindes für jemand anderen verboten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG ist es strafbar, auf eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen, einen menschlichen Embryo zu übertragen. Gemäß § 13c AdVermG ist die Ersatzmuttervermittlung untersagt.

Die Antragsteller haben in Kenntnis dieser Verbote unter bewusster Nutzung der Rechtsordnung in Kalifornien diese Regelungen umgangen, denn ihnen war es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zu empfehlen, eigene Ei- oder Samenzellen zu verwenden.

Trotz dieser Umgehung der Vorschriften des deutschen Rechtssystems folgt aber nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. Die Achtung des Privatlebens schließt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Recht eines Kindes mit ein, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können (EGMR, 26.06.2014 - Az: 65192/11). Dieses Recht würde beeinträchtigt, wenn die Anerkennungsfähigkeit einer Leihmutterentscheidung eines ausländischen Gerichts untersagt würde (BGH, 10.12.2014 - Az: XII ZB 463/13).

Für die Anerkennung ist demnach vielmehr entscheidend auf das Kindeswohl, mithin auf die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzustellen, welche auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern gewährleistet. Die Beurteilung des Kindeswohls bleibt dabei nicht auf den Aspekt der psychosozialen Beziehung zwischen Kind und Leihmutter beschränkt. Vielmehr darf im Rahmen einer umfassenden Betrachtung insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wunscheltern anders als die Leihmutter die Elternstellung einnehmen und dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen wollen. Nach diesen Grundsätzen spricht aus Kindeswohlgründen viel dafür, die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung festzustellen.

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