Ein gemäß
§ 50 FGG bestellter Verfahrenspfleger kann nicht aufgrund von Befangenheit durch die Kindeseltern abgelehnt werden, da diese kein selbstständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines bestimmten Verfahrenspflegers haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - das gegen die Verfahrenspflegerin gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters, der die Übertragung der
elterlichen Sorge für seine beiden Kinder auf sich allein begehrt, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der hilfsweise die Bestellung der Verfahrenspflegerin gerügt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit der Kindesvater die den Kindern für das ihre Person betreffende Verfahren vom Amtsgericht gemäß § 50 FGG bestellte Pflegerin wegen Befangenheit ablehnt, findet eine solche Ablehnung nach der verfahrensrechtlichen Stellung und Funktion des Pflegers nicht statt. Dieser ist im Gegensatz zum Sachverständigen und zum Dolmetscher nicht ein zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er kommt einem Parteivertreter gleich und ist gegenüber den Eltern gerade nicht zu Neutralität und Objektivität verpflichtet, sondern hat allein das Kindeswohl geltend zu machen. Deshalb finden die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG eröffnenden Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 S. 1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO (betr. den Sachverständigen) und §§ 9 S. 2, 6 FGG, 46 Abs. 2 ZPO (betr. den Dolmetscher) hier keine entsprechende Anwendung.
Soweit der Kindesvater die Bestellung der Verfahrenspflegerin angreift, ist (auch) insoweit die Beschwerde nach § 19 FGG nicht gegeben. Vorbehalte gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt oder gegen die Person eines bestimmten Pflegers sind gemäß §§ 64 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, 621 e Abs. 1 ZPO mit der befristeten Beschwerde gegen die Endentscheidung geltend zu machen. Ein - die Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsstellung (§ 20 Abs. 1 FGG) voraussetzendes - selbständiges Beschwerderecht der Eltern würde dem durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfolgten Zweck einer von den Belangen der Eltern unabhängigen Interessenvertretung des Kindes zuwiderlaufen, zu einer Verfahrensverzögerung führen und den Interessen der Eltern den Vorrang vor denen des Kindes einräumen; das hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.