In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerde eines Beteiligten zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, das Beschwerdegericht die Sache aber auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten vollständig aufgeklärt hat und diese entscheidungsreif ist (im Anschluss an BGH, 04.09.2013 - Az: XII ZB 87/12).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer
Kontrollbetreuung für die 1940 geborene Betroffene, die an Demenz leidet.
Die Betroffene erteilte ihrem Sohn (Beteiligter zu 1) im Januar 2016 eine
Vorsorgevollmacht. Auf Anregung von Nachbarn der Betroffenen ist das vorliegende
Betreuungsverfahren eingeleitet worden, nachdem die Betroffene im Haus und in dessen Umgebung wiederholt orientierungslos und hilfsbedürftig angetroffen worden war.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der Betroffenen und ihres Sohnes eine Kontrollbetreuung angeordnet und den Beteiligten zu 2 zum
Betreuer bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen und die Beschwerde ihres Sohnes wegen mangelnder Beschwerdebefugnis verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, welche den Wegfall der Kontrollbetreuung erstrebt.
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