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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht bei Gefahr für das Wohl des Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet.

Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die im Jahr 1946 geborene Betroffene leidet an einer Demenz. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Brüder und die Enkel der Betroffenen. Die Betroffene hatte dem Beteiligten zu 1 seit August 2012 mehrfach (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, zuletzt im Juli 2020.

Auf Anregung des Beteiligten zu 1 wurde im September 2020 ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Der zwischenzeitlich mandatierte Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen reichte am 8. Dezember 2020 eine vom Ortsgericht beglaubigte Vorsorgevollmacht zur Akte, welche die Betroffene dem Beteiligten zu 2 am 6. Oktober 2020 erteilt hatte. Zudem widerrief er alle dem Beteiligten zu 1 eventuell erteilten Vollmachten der Betroffenen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen am 6. Oktober 2020 hat das Amtsgericht die Betroffene persönlich angehört und durch Beschluss festgestellt, dass die dem Beteiligten zu 2 erteilte Vorsorgevollmacht vom 6. Oktober 2020 wirksam sei und die dem Beteiligten zu 1 erteilten Vollmachten wirksam widerrufen worden seien. Ferner hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 3 zur berufsmäßigen Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 2 und Überwachung der Vorsorgevollmacht vom 6. Oktober 2020“ bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses zur Fähigkeit der Betroffenen, den von ihr Bevollmächtigten hinreichend zu überwachen, sowie nach persönlicher Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er weiter geltend macht, dass die ihm erteilten Vollmachten nicht wirksam widerrufen und die Vollmacht für den Beteiligten zu 2 am 6. Oktober 2020 nicht wirksam erteilt worden seien.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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