Ein Streit der Eltern darüber, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann auch im Umgangsverfahren geklärt werden - selbst wenn dies zu einer Umkehr der bisherigen Betreuungszeiten führt. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist in diesem Fall unverhältnismäßig, wenn das mildere Mittel der Umgangsregelung ausreicht.
Worum geht es bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts?
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt regelmäßig voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (vgl. BVerfG, 18.12.2003 - Az: 1 BvR 1140/03; BGH, 29.09.1999 - Az: XII ZB 3/99). Fehlt es hieran, entspricht die gemeinsame elterliche Sorge im Grundsatz nicht dem Kindeswohl. Gemeinsame und alleinige elterliche Sorge stehen dabei nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. BGH, 12.12.2007 - Az: XII ZB 158/05 m. w. N.); ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl stets am besten dient (vgl. BGH, 12.12.2007 - Az: XII ZB 158/05; BVerfG, 18.12.2003 - Az: 1 BvR 1140/03, jew. m. w. N.). Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallprüfung, welche Sorgerechtsgestaltung dem Kindeswohl förderlicher ist.Welche Rolle spielt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Die Verfolgung des Kindeswohls hat sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (vgl. BVerfG, 01.03.2004 - Az: 1 BvR 738/01; BGH, 11.05.2005 - Az: XII ZB 33/04). Der mit der Zuweisung der alleinigen Sorge verbundene Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils ist nur zulässig, wenn damit tatsächliche Vorteile für das Kindeswohl verbunden sind. Genügt zur Verfolgung des Kindeswohls die Übertragung einzelner Befugnisse, ist die Begründung der alleinigen elterlichen Sorge unzulässig; Gleiches gilt, wenn der Zweck bereits durch eine Sorgerechtsvollmacht erreicht werden könnte (vgl. BGH, 29.04.2020 - Az: XII ZB 112/19).Warum reicht eine Umgangsregelung anstelle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts?
Sorge- und umgangsrechtliche Verfahren haben unterschiedliche Verfahrensgegenstände und beeinflussen sich nicht wechselseitig (vgl. BGH, 05.03.2025 - Az: XII ZB 88/24; BGH, 27.11.2019 - Az: XII ZB 512/18). Mit der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist daher nicht notwendig die Entscheidung über die Umsetzung eines bestimmten Betreuungsmodells verbunden (vgl. BGH, 27.11.2019 - Az: XII ZB 512/18). Die Begründung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten eines Elternteils kann eine davon abweichende - privat vereinbarte oder gerichtlich angeordnete - Umgangsregelung nicht verhindern. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist damit weder geeignet noch erforderlich, um die tatsächliche Betreuung des Kindes durch einen bestimmten Elternteil sicherzustellen.Urteil freischalten
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OLG Celle, 29.06.2026 - Az: 17 UF 46/26
ECLI:DE:OLGCE:2026:0629.17UF46.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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