Einem Elternteil bleibt die Antragsbefugnis für verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme auch dann erhalten, wenn ihm zuvor Teile des Sorgerechts - darunter das Aufenthaltsbestimmungsrecht - entzogen wurden, da das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin eine Abwehrdimension gegenüber staatlichen Eingriffen entfaltet.
Maßgeblich ist, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als subjektives Grundrecht eine Abwehrdimension gegenüber staatlichen Eingriffen enthält. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung umfasst das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach eigenen Vorstellungen zu gestalten - sowohl hinsichtlich der Sorge für das körperliche Wohl als auch der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung. § 1631 Abs. 1 BGB konkretisiert diesen Inhalt. Der familiengerichtliche Entzug einzelner Sorgerechtsbestandteile lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen, da eine Inobhutnahme jedenfalls die dem Elternteil noch verbliebenen Teile der elterlichen Sorge - insbesondere das Erziehungsrecht - tangiert.
Die Antragsbefugnis setzt lediglich voraus, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheint. Sie entfällt nur dann, wenn eine subjektive Rechtsverletzung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausscheidet. Ob der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich zutrifft und im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht wurde, ist hingegen eine Frage der Begründetheit.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG zu: Könnte einem Elternteil die Antragsbefugnis allein wegen des teilweisen Sorgerechtsentzugs verwehrt werden, bliebe ein schwerwiegender staatlicher Eingriff in das Elterngrundrecht ohne gerichtliche Kontrolle.
Antragsbefugnis trotz teilweisem Sorgerechtsentzug
Einem Elternteil steht die Antragsbefugnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine (konkludente) Inobhutnahme seiner Kinder auch dann zu, wenn ihm zuvor durch familiengerichtlichen Beschluss Teile des Sorgerechts - insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII - entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen wurden (vgl. VGH Bayern, 09.01.2017 - Az: 12 CS 16.2181; VGH Bayern, 03.12.2024 - Az: 12 CE 24.1793).Maßgeblich ist, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als subjektives Grundrecht eine Abwehrdimension gegenüber staatlichen Eingriffen enthält. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung umfasst das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach eigenen Vorstellungen zu gestalten - sowohl hinsichtlich der Sorge für das körperliche Wohl als auch der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung. § 1631 Abs. 1 BGB konkretisiert diesen Inhalt. Der familiengerichtliche Entzug einzelner Sorgerechtsbestandteile lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen, da eine Inobhutnahme jedenfalls die dem Elternteil noch verbliebenen Teile der elterlichen Sorge - insbesondere das Erziehungsrecht - tangiert.
Die Antragsbefugnis setzt lediglich voraus, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheint. Sie entfällt nur dann, wenn eine subjektive Rechtsverletzung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausscheidet. Ob der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich zutrifft und im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht wurde, ist hingegen eine Frage der Begründetheit.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG zu: Könnte einem Elternteil die Antragsbefugnis allein wegen des teilweisen Sorgerechtsentzugs verwehrt werden, bliebe ein schwerwiegender staatlicher Eingriff in das Elterngrundrecht ohne gerichtliche Kontrolle.
Aufenthaltsbestimmungsrecht und die hoheitliche Inobhutnahme
Zentrale Rechtsfrage ist die Abgrenzung zwischen der Ausübung des zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Ergänzungspfleger und einer hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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