Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.088 Anfragen

Jugendamt holt Kinder aus Kindergarten: Wann wird eine „Herausnahme“ zur Inobhutnahme?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Einem Elternteil bleibt die Antragsbefugnis für verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme auch dann erhalten, wenn ihm zuvor Teile des Sorgerechts - darunter das Aufenthaltsbestimmungsrecht - entzogen wurden, da das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin eine Abwehrdimension gegenüber staatlichen Eingriffen entfaltet.

Antragsbefugnis trotz teilweisem Sorgerechtsentzug

Einem Elternteil steht die Antragsbefugnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine (konkludente) Inobhutnahme seiner Kinder auch dann zu, wenn ihm zuvor durch familiengerichtlichen Beschluss Teile des Sorgerechts - insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII - entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen wurden (vgl. VGH Bayern, 09.01.2017 - Az: 12 CS 16.2181; VGH Bayern, 03.12.2024 - Az: 12 CE 24.1793).

Maßgeblich ist, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als subjektives Grundrecht eine Abwehrdimension gegenüber staatlichen Eingriffen enthält. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung umfasst das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach eigenen Vorstellungen zu gestalten - sowohl hinsichtlich der Sorge für das körperliche Wohl als auch der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung. § 1631 Abs. 1 BGB konkretisiert diesen Inhalt. Der familiengerichtliche Entzug einzelner Sorgerechtsbestandteile lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen, da eine Inobhutnahme jedenfalls die dem Elternteil noch verbliebenen Teile der elterlichen Sorge - insbesondere das Erziehungsrecht - tangiert.

Die Antragsbefugnis setzt lediglich voraus, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheint. Sie entfällt nur dann, wenn eine subjektive Rechtsverletzung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausscheidet. Ob der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich zutrifft und im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht wurde, ist hingegen eine Frage der Begründetheit.

Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG zu: Könnte einem Elternteil die Antragsbefugnis allein wegen des teilweisen Sorgerechtsentzugs verwehrt werden, bliebe ein schwerwiegender staatlicher Eingriff in das Elterngrundrecht ohne gerichtliche Kontrolle.

Aufenthaltsbestimmungsrecht und die hoheitliche Inobhutnahme

Zentrale Rechtsfrage ist die Abgrenzung zwischen der Ausübung des zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Ergänzungspfleger und einer hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG