Soweit bei der Beurteilung eines genehmigten Kindergartens hinsichtlich der von den Kindern hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen die Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG heranzuziehen ist, wird darin ausdrücklich normiert, dass solche Einwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind und sie somit nur in Ausnahmefällen bei der Abwägung zugunsten der betroffenen Nachbarn einzustellen sind.
Was die mit der Nutzung des Kindergartens durch das Bringen und Holen der dort betreuten Kinder verbundenen Verkehrsgeräusche angeht, gilt - unabhängig davon, ob auch in dieser Hinsicht auf § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden kann - jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind, und zwar auch dann, wenn die verkehrliche Situation sich gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Von der Unzumutbarkeit der damit einhergehenden Störungen ist nur aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse und demnach nur ausnahmsweise auszugehen.
BVerwG, 30.09.2024 - Az: 4 B 22.24
ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4B22.24.0
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