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Bei Religionsstreit alleiniges Sorgerecht für einen Elternteil?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil ist nicht aufgrund eines Streits zwischen den (geschiedenen) Eltern über die religiöse Erziehung des gemeinsamen Kindes gerechtfertigt.

Vielmehr kann solch ein Streit auch mit einer teilweisen Übertragung des Sorgerechts gelöst werden.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie hier, nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag - auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils - die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Diese Regelung bedeutet nicht, daß dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird.

Ebensowenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, daß die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist.

Einer solchen Regelung stünde, wie der Senat dargelegt hat, bereits entgegen, daß sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen läßt.

Wenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind.

In solchen Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben.

Die Übertragung der Alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzung vorliegt und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfordert.

Formelhafte Wendungen, nach denen den Eltern die Kontakt- und Kooperationsbereitschaft fehlt, können das Ergebnis solcher Feststellungen zwar zusammenfassen; sie können aber solche Feststellungen nicht ersetzen.

Ebenso wenig entheben sie den Tatrichter der gebotenen Prüfung, ob dem Wohl des Kindes nicht in gleicher oder vergleichbarer Weise auch durch Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, die weniger in das Elternrecht einschneiden als der mit der Übertragung der Alleinsorge auf den einen Elternteil einhergehende Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils.

Auch die Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes ist - jedenfalls für sich genommen - nicht angetan, die Alleinsorge der Mutter als die für das Kindeswohl beste Lösung erscheinen zu lassen.

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