Der Vorname Emelie-Extra kann einem Mädchen erteilt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vom Landgericht geäußerten Bedenken gegen die Eintragung des Vornamens „Emelie-Extra“ in die betreffenden Personenstandsregister halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nämlich die Grenzen des der Mutter zustehenden Rechtes, ihrem Kind einen Vornahmen eigener Wahl zu geben, zu eng gezogen und damit den Begriff des Rechts zur
Personensorge (
§ 1626 Abs. 1 BGB) unrichtig angewandt.
Als Bestandteil der Personensorge steht den Eltern, hier der Beteiligten zu 1) als alleinsorgeberechtigter Mutter, bei der Namenswahl der gleiche - verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte - Spielraum zu wie bei der Erziehung des Kindes im Übrigen. Der Sorgeberechtigte ist daher bei der Namenswahl nicht an Tradition und Herkommen oder allgemeinverbindliche Regelungen in der Weise gebunden, dass nur eine bestimmte Namensgebung zulässig wäre. Vielmehr ist die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als diese nicht der Individualisierungsfunktion der Namensgebung selbst und im Übrigen der allgemeinen Sitte und Ordnung oder dem Kindeswohl widerspricht. Denn das Recht zur Vornamensgebung ist kein Mittel der Persönlichkeitsentfaltung der Eltern, sondern „dienende Freiheit“ im Interesse des Kindes: Dieses trägt den ihm von den Eltern gegebenen Namen im Grundsatz zeitlebens, mit dem Namen aber auch die Folgen, welche aus einem Vornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können.
Verbietet sich deshalb eine im allgemeinen Bewusstsein herabsetzende, verächtlich machende oder der allgemeinen Lächerlichkeit preisgebende Vornamensgebung, so verringert sich die in einer derartigen Namensgebung liegende Gefährdung des Kindeswohles auch nicht schon dadurch, dass ein im hiesigen sozial-kulturellen Kontext lächerlich wirkender Name in ganz anderen, vorzugsweise im Ausland belegenen, Kulturkreisen durchaus gebräuchlich ist. Selbst in einer kulturell zunehmend verflochtenen Welt stellt die Gebräuchlichkeit eines im hiesigen Kontext unbekannten Namens an einem anderen Ort der Welt lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz dafür dar, dass eine entsprechende Namensgebung unter Berücksichtigung der konkreten sozio-kulturellen Einbindung des Kindes dem Kindeswohl nicht widerspricht, zumal die notwendige Identifikationsfunktion des Vornamens auch durch die Vergabe weiterer - das Kind eindeutig etwa als männlich oder weiblich identifizierender - Vornamen gewährleistet werden kann. Auf den konkreten sozial-kulturellen Kontext und die sich hieraus ergebende konkrete Gefahr für das Kindeswohl kommt es schließlich auch bei der Vergabe von „Fantasienamen“ oder der Umwidmung von Sachbezeichnungen in Personennamen an. Andererseits dient der Aspekt des Kindeswohls - wie allgemein aus § 1666 BGB entnommen werden kann - allein der Begrenzung des Gestaltungsermessens der Eltern, nicht aber dessen Ersetzung durch staatliche Entscheidung. Daher vermag das Verbot einer Namenserteilung nur durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt zu werden.
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