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Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg, das es Lehrerinnen untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die sich seit 1999 um ihre Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bemüht, war damit auch im zweiten Durchgang vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Das erste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2002 hatte sie vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich angegriffen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, ein Verbot, im Unterricht ein „islamisches“ Kopftuch zu tragen, bedürfe einer gesetzlichen Regelung, die alle Religionen strikt gleichbehandelt.

Baden-Württemberg hatte daraufhin im April dieses Jahres ein solches Gesetz erlassen. Dieses Gesetz entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage, die Unterrichtserteilung mit Kopftuch zu untersagen.

Da die Klägerin nicht bereit ist, diesem Verbot nachzukommen, fehlt ihr die für die Einstellung als Beamtin erforderliche Eignung.

Das baden-württembergische Gesetz enthält trotz der Erwähnung „christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte“ keine Bevorzugung christlicher Religionen. Die allgemeine Regelung des Gesetzes, nach der es unzulässig ist, in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden, trifft alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen.


BVerwG, 24.06.2004 - Az: 2 C 45.03

ECLI:DE:BVerwG:2004:240604U2C45.03.0

Quelle: PM des BVerwG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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