Eine ohne Begleitung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2b AdVermiG getroffene ausländische Adoptionsentscheidung kann ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG anerkannt werden.
Ein Adoptionsbedürfnis liegt nicht vor, wenn mit der Anerkennung der Adoption keine erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes verbunden wäre, wobei zu beachten ist, dass das Kind bei einem Umzug nach Deutschland die Hauptbezugsperson und sein stabiles Umfeld im Ausland verlieren würde.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennung der Adoption - ungeachtet etwaiger gegenläufiger Interessen der Annehmenden - erhebliche Gründe entgegenstehen und die Interessen des Kindes durch den die Anerkennung der Adoption versagenden Beschluss gewahrt sind.
Ein Adoptionsbedürfnis liegt nicht vor, wenn mit der Anerkennung der Adoption keine erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes verbunden wäre, wobei zu beachten ist, dass das Kind bei einem Umzug nach Deutschland die Hauptbezugsperson und sein stabiles Umfeld im Ausland verlieren würde.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennung der Adoption - ungeachtet etwaiger gegenläufiger Interessen der Annehmenden - erhebliche Gründe entgegenstehen und die Interessen des Kindes durch den die Anerkennung der Adoption versagenden Beschluss gewahrt sind.
OLG Braunschweig, 12.02.2025 - Az: 1 UF 134/24
ECLI:DE:OLGBS:2025:0212.1UF134.24.00
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