Die Wertgrenze für die Bewertung einer Sache als geringwertig im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 248a StGB ist im Regelfall bei 40,- € anzusetzen.
Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 248a StGB ist nicht starr zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr eine tatrichterliche Bewertung, bei der nicht allein auf den Euro-Betrag abzustellen, sondern auch die Art der Tatobjekte in den Blick zu nehmen ist – der allgemeinen Meinung, dass die Geringwertigkeitsgrenze im Regelfall bei etwa 50,- DM bzw. nun bei 25,- € anzusetzen ist. Diese Wertgrenze hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit seiner zutreffend auch vom Landgericht benannten Entscheidung vom 9. Juli 2004 (Az: 2 StR 176/04) bestätigt. Indes kann nicht außer Betracht bleiben, dass es seit dieser knapp 20 Jahre zurückliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Maße zu einer Preis-, Lohn- und Geldwertentwicklung gekommen ist, welche zu einer Anhebung des früheren Grenzwertes führen muss.
Unter Berücksichtigung der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2004 eingetretenen Geldentwertung entspricht der frühere Grenzwert rechnerisch aktuell einem Wert von rund 40,- €; die obere Wertgrenze für die Bewertung einer Sache als geringwertig ist daher im Regelfall bei 40,- € anzusetzen.
Diese Wertgrenze erreichen die entwendeten Gegenstände (vier Packungen Rumpsteaks bzw. Entrecote im Wert von insgesamt 33,19 €) nicht. Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 243 Abs. 1 StGB ist daher insoweit gemäß § 243 Abs. 2 StGB zwingend ausgeschlossen.