Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.
Im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG ist das Nachlassgericht angehalten, eine förmliche Beweiserhebung gemäß § 30 FamFG durch Vernehmung vorhandener Zeugen durchzuführen, da das förmliche Beweisverfahren (Strengbeweis) stets dann den Vorzug verdient, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt wie Errichtung und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments. Mit der bloßen Versicherung an Eides Statt darf sich das Nachlassgericht indes nicht begnügen.
Im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG ist das Nachlassgericht angehalten, eine förmliche Beweiserhebung gemäß § 30 FamFG durch Vernehmung vorhandener Zeugen durchzuführen, da das förmliche Beweisverfahren (Strengbeweis) stets dann den Vorzug verdient, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt wie Errichtung und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments. Mit der bloßen Versicherung an Eides Statt darf sich das Nachlassgericht indes nicht begnügen.
OLG Braunschweig, 16.03.2018 - Az: 1 W 155/17
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