In sonstigen gemäß
§ 266 FamFG Familienstreitsachen sind im Rahmen des Ermessens nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich auch die Rechtsgedanken des Gerichtskostengesetzes heranzuziehen.
Der Wert eines auf die ehemalige
Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens bemisst sich nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahreswert der zuvor gezahlten Nutzungsentschädigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Verfahrenswert ist gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, da das FamGKG keine Wertvorschrift für die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen enthält. Soweit vertreten wird, der Wert müsse sich an dem Verkehrswert der herausverlangten Sache orientieren, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
Insbesondere wenn es sich um rein zivilrechtliche Ansprüche handelt, die nur wegen der persönlichen Beziehung der Beteiligten untereinander - in diesem Falle als geschiedene Eheleute - gemäß § 266 FamFG als sonstige Familienstreitsachen dem Familiengericht zugewiesen sind, sind für den Gebührenstreitwert auch die Rechtsgedanken der Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) heranzuziehen. Denn es widerspricht billigem Ermessen, wenn Beteiligte, die miteinander verheiratet sind oder waren, bzw. in einem weiteren in § 266 FamFG bezeichneten Verhältnis zueinander stehen, erheblich höheren Gerichts- und Anwaltskosten ausgesetzt sind, als Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits in einer vergleichbaren Situation.
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