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Anspruch des volljährigen Kindes auf Auskehrung des Kindergeldes?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern, so steht diesem auch kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes zu.

Die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen legen es nahe, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes auch familienrechtlich den Eltern zusteht, so dass keine Grundlage für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskehrungsanspruch ersichtlich ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar geht mit der gesetzlichen Regelung in § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes vollumfänglich anzurechnen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Anspruch des Kindes auf Auskehrung des Kindergeldes einher. Das volljährige Kind kann daher neben dem Barunterhalt die Herausgabe des vollen Kindergeldes verlangen. Hierdurch soll einer Gefährdung des kindlichen Existenzminimums entgegengewirkt werden, indem auch bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer erst für deren Unterhaltsbedarf zu verwenden ist. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch nicht zu den Voraussetzungen des Auskehrungsanspruchs im Einzelnen geäußert, insbesondere nicht dazu, ob der Anspruch vollständig unabhängig von unterhaltsrechtlichen Grundsätzen besteht oder ob er eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Kindes voraussetzt.

Vorliegend muss nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten, nach dem der Antragsteller aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung unstreitig keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen die Antragsgegnerin hat, davon ausgegangen werden, dass es an der Bedürftigkeit des Antragstellers i.S.v. § 1602 BGB fehlt. Bei dieser Ausgangslage lässt sich weder nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB unter Berücksichtigung des steuer- und sozialrechtlichen Regelungssystems ein Anspruch des Antragstellers auf Auskehrung des von der Antragsgegnerin bezogenen Kindergeldes herleiten.

Qualifiziert man den Anspruch auf Kindergeldauskehrung als in § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB besonders geregelten oder aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1601 ff. BGB folgenden unterhaltsrechtlichen Anspruch, so ist er konsequenterweise ebenso wie jeder andere Unterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abhängig zu machen. Der Anspruch besteht zwar nach einhelliger Auffassung aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 1612b Abs. 1 BGB unabhängig davon, ob der das Kindergeld beziehende Elternteil im Übrigen leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt ist oder nicht. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes für den Auskehrungsanspruch generell keine Rolle spielt. Vielmehr ist danach zu differenzieren, aus welchen Gründen der Unterhaltsanspruch scheitert.

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