Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1 und 2, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung ist zwischen einem vermögenden (d. h. einem nicht mittelosen) Nachlass und einem mittellosen Nachlass zu differenzieren.
Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist allein auf den Aktivnachlass abzustellen. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind zu berücksichtigen, so dass Mittellosigkeit auch zu verneinen ist, wenn der zunächst vorhandene Nachlass durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verbraucht wird.
Bei einem nicht mittellosen Nachlass bestimmt sich gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Dabei ist zum einen ein Stundensatz zu bestimmen. Zum anderen sind Feststellungen zu der seitens des Pflegers aufgewandten Zeit zu treffen.
Bei der Bestimmung des Stundensatzes kommt es wesentlich auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers an.
Hinsichtlich der Frage der Nutzbarkeit der Fachkenntnisse des Pflegers für die Führung der Pflegegeschäfte ist nicht darauf abzustellen, ob die in der Person des Pflegers vorhandenen Fachkenntnisse allesamt bei der Führung der konkreten Geschäfte des Einzelfalles benötigt werden. Vielmehr ist an dieser Stelle eine generalisierende Betrachtung geboten. Es kommt darauf an, ob der Pfleger, beispielsweise aufgrund seiner Berufsausbildung, über Fachkenntnisse verfügt, die grundsätzlich für die Führung der Geschäfte eines Nachlasspflegers nutzbar sind. Dementsprechend führt beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, 24.04.2015 - Az: 21 W 45/15) in diesem Zusammenhang aus, dass die für die Führung der Pflegegeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse „bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen“. Ähnlich formuliert es Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (Az: 14 Wx 56/13). Danach steht, wenn das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufes zum Nachlasspfleger bestellt, „die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seiner besonderen Qualifikation außer Zweifel“.
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