Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.281 Anfragen

Vergütung des Nachlasspflegers bei nicht mittellosen Nachlass

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1 und 2, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung ist zwischen einem vermögenden (d. h. einem nicht mittelosen) Nachlass und einem mittellosen Nachlass zu differenzieren.

Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist allein auf den Aktivnachlass abzustellen. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind zu berücksichtigen, so dass Mittellosigkeit auch zu verneinen ist, wenn der zunächst vorhandene Nachlass durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verbraucht wird.

Bei einem nicht mittellosen Nachlass bestimmt sich gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Dabei ist zum einen ein Stundensatz zu bestimmen. Zum anderen sind Feststellungen zu der seitens des Pflegers aufgewandten Zeit zu treffen.

Bei der Bestimmung des Stundensatzes kommt es wesentlich auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers an.

Hinsichtlich der Frage der Nutzbarkeit der Fachkenntnisse des Pflegers für die Führung der Pflegegeschäfte ist nicht darauf abzustellen, ob die in der Person des Pflegers vorhandenen Fachkenntnisse allesamt bei der Führung der konkreten Geschäfte des Einzelfalles benötigt werden. Vielmehr ist an dieser Stelle eine generalisierende Betrachtung geboten. Es kommt darauf an, ob der Pfleger, beispielsweise aufgrund seiner Berufsausbildung, über Fachkenntnisse verfügt, die grundsätzlich für die Führung der Geschäfte eines Nachlasspflegers nutzbar sind. Dementsprechend führt beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, 24.04.2015 - Az: 21 W 45/15) in diesem Zusammenhang aus, dass die für die Führung der Pflegegeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse „bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen“. Ähnlich formuliert es Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (Az: 14 Wx 56/13). Danach steht, wenn das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufes zum Nachlasspfleger bestellt, „die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seiner besonderen Qualifikation außer Zweifel“.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.281 Beratungsanfragen

Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...

Verifizierter Mandant

Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant