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Einstufung eines Berufsbetreuers: Ausbildung ist keine Hochschulausbildung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG festgelegt sind, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 VBVG.

Mit der seit 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung in § 8 Abs. 3 VBVG besteht für einen registrierten Berufsbetreuer die Möglichkeit, eine einmalige und rechtssichere Feststellung der für ihn einschlägigen Vergütungstabelle mit bundesweit bindender Wirkung zu erlangen. Die anzuwendende Vergütungstabelle soll nur noch einmal zu Beginn der Betreuertätigkeit im Anschluss an das Registrierungsverfahren festgestellt werden. Dies soll zum einen die Gerichte entlasten, die anders als bislang nicht mehr in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen haben, welche Vergütungstabelle jeweils anwendbar ist. Zum anderen soll dies aber auch den beruflichen Betreuern Planungs- und Rechtssicherheit geben, damit diese sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen können. Gemäß § 8 Abs. 3 VBVG stellt das für den Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständige Amtsgericht auf Antrag fest, welche Vergütungstabelle Anwendung findet. Die Entscheidung ergeht als Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Etwaige Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers können auf diese Weise einmalig im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG geklärt werden.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG richtet sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach der Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung absolviert hat, und nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses. Die Einstufung der Ausbildung in die Vergütungstabellen wird damit nicht mehr durch den Erwerb von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt. Die Sachkunde hat nach geltendem Recht zwar Einfluss auf die Registrierung und damit auf die Eigenschaft als Berufsbetreuer, aber nicht mehr auf die Einordnung in die Vergütungstabellen A, B oder C.

Weil bei der Einführung der entsprechenden Fallpauschalen durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 925) aber die bereits nach altem Recht maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen übernommen worden sind, kann diesbezüglich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bewertung der Vergleichbarkeit zurückgegriffen werden, auch soweit Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der vom 1. Juli 2005 bis 26. Juli 2019 bzw. zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der vom 27. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ergangen sind.

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