Einem Antrag auf Abänderung einer nach § 1671 BGB ergangenen Entscheidung kommt im Hinblick auf die Führung des Verfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB ermessensreduzierende Wirkung zu.
Das Familiengericht ist im Ausnahmefall befugt, einen Abänderungsantrag ohne Durchführung der in Kindschaftsverfahren vorgesehenen Verfahrenshandlungen zurückweisen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Abänderungsbegehren offensichtlich von vornherein aussichtslos ist und zudem bereits die Durchführung des Verfahrens als solche dem Kindeswohl abträglich wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass einem Antrag auf Abänderung einer in einem Antragsverfahren ergangenen Entscheidung jedenfalls eine ermessensreduzierende Wirkung zukommt. Denn Eltern können ein subjektives Recht auf eine Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung haben, welches das Gericht gemäß § 26 FamFG zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet.
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