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Umgangsverzicht ist keine Einbahnstraße

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Elternteil kann rechtswirksam auf die Ausübung seines aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Umgangsrechts verzichten. Dieser Verzicht stellt keinen Verzicht auf das Recht selbst dar, sondern lediglich auf dessen Ausübung. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern, die einen solchen Umgangsverzicht beinhaltet, kann gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Vereinbarung über einen Umgangsausschluss eine gestaltende und damit regelnde Wirkung entfaltet, sodass sie unter den Begriff „Regelung des Umgangs“ im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG fällt.

Das Gericht hat im Rahmen der Billigung zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl zuwiderläuft (negative Kindeswohlprüfung). Unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung, die nach Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG, §§ 1666, 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eine staatliche Schutzpflicht auslöst, ermöglicht die Elternautonomie eine eigenverantwortliche Gestaltung der familiären Lebensverhältnisse. Kinderschutzmaßnahmen stehen nicht zur Disposition der Beteiligten, sobald die Schwelle der Kindeswohlgefährdung erreicht ist. Liegt jedoch keine Gefährdung vor, steht einer Billigung grundsätzlich nichts entgegen.

Will der verzichtende Elternteil später wieder Umgang ausüben, ist die Vereinbarung abänderbar. Es reicht aus, dass der Elternteil nicht mehr mit dem Verzicht einverstanden ist. Dies löst analog § 1696 Abs. 2 BGB die gerichtliche Pflicht aus, zu prüfen, ob durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung besteht oder der Umgang anderweitig zum Wohl des Kindes zu regeln ist. Der strenge Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB („triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe“) findet dabei keine Anwendung. Andernfalls würde die hohe Hürde der Abänderbarkeit die Schwelle des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB unterlaufen und den umgangsberechtigten Elternteil auch dann an seinem Verzicht festhalten, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Im Abänderungsverfahren ist der Maßstab des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB anzulegen: Ein Umgangsausschluss darf nur angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dabei sind die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern sowie das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 07.10.2025 - Az: 1 BvR 746/23). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Hierbei ist auch das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen.

Der Wille des betroffenen Kindes ist im Rahmen der Umgangsregelung zu berücksichtigen, wenn er zielorientiert, intensiv und stabil ist sowie auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen basiert. Ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang kann Gefahren bis hin zu einer erheblichen Entwicklungsgefährdung bergen, indem durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursacht wird. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

Wie bei anderen staatlichen Kindesschutzmaßnahmen ist bei der Anordnung von Einschränkungen oder dem Ausschluss des Umgangs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss sind nur zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um eine drohende Kindeswohlgefährdung zu beenden. Mildere Maßnahmen wie begleiteter Umgang kommen nicht in Betracht, wenn diese die Kindeswohlgefährdung nicht abwenden können und nicht erfolgreich umsetzbar sind, etwa wenn das Kind begleitete Umgänge stabil ablehnt und bereits gescheiterte Versuche vorliegen.

Das Verbot der Schlechterstellung in einem Rechtsmittelverfahren (reformatio in peius) gilt in familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren nicht. Daher kann das Beschwerdegericht auch eine für den Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung treffen, wenn dies das Kindeswohl erfordert.


OLG Nürnberg, 11.12.2025 - Az: 11 UF 564/24

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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