Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines polnischen Staatsbürgers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beantragte im April 2025 die Einbürgerung bei dem beklagten Landkreis und machte geltend, ihm stehe ein Anspruch auf die sog. „Turbo-Einbürgerung“ nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz zu, welcher die Einbürgerung besonders gut integrierter Ausländer bereits nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglichte.
Nachdem der Deutsche Bundestag am 27. Juni 2025den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der die Abschaffung der „Turbo-Einbürgerung“ vorsah, beraten hatte, erhob der Kläger im Juli 2025 Untätigkeitsklage vor dem erkennenden Gericht.
Während des laufenden Klageverfahrens beschloss der Deutsche Bundestag im Oktober 2025 die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes samt Abschaffung der „Turbo-Einbürgerung“. Das Gesetz trat am 30. Oktober 2025 in Kraft.
Der Kläger machte im Hinblick darauf geltend, aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verbotes der Diskriminierung von Unionsbürgern müsse sein Einbürgerungsantrag nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage entschieden werden.
Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und wiesen die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.
Maßgeblich für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Dies gelte auch, wenn sich – wie vorliegend – die Rechtslage zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung zum Nachteil des Antragstellers ändere, es sei denn, das Gesetz sehe anderslautende Übergangsregelungen vor oder eine Rückwirkung verbiete sich aus Gründen des Vertrauensschutzes. Beides sei hier nicht der Fall.
Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, da mit der Gesetzesänderung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte – hier den noch nicht entschiedenen Einbürgerungsantrag – eingewirkt werde.
Eine solche unechte Rückwirkung sei lediglich dann unzulässig, wenn der Betroffene nicht mit ihr zu rechnen brauche und das Vertrauen des Einzelnen schutzwürdiger sei als das gesetzliche Regelungsziel.
Vorliegend sei die bevorstehende Gesetzesänderung für den Kläger erkennbar gewesen und sein Interesse an einer Einbürgerung nach dreijährigem Aufenthalt sei auch nicht schutzwürdiger als das öffentliche Interesse, durch das Erfordernis einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer vor einer Einbürgerung die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sicherzustellen.
Eine Diskriminierung von Unionsbürgern sei mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach der somit maßgeblichen aktuell geltenden Rechtslage bestehe indes nicht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.