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Namensänderung bei Kindern: Voraussetzungen, Verfahren und neue Möglichkeiten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Name eines Kindes stiftet Identität, spiegelt Familienbindungen wider und kann zum Symbol für Brüche oder Neuanfänge werden. Gerade nach Trennung, Scheidung oder Wiederheirat eines Elternteils stellt sich in vielen Familien die Frage, ob und wie der Familienname des Kindes geändert werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür haben sich mit Inkrafttreten der umfassenden Namensrechtsreform am 1. Mai 2025 erheblich verändert.

Überblick über die Namensrechtsreform 2025

Mit dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, das zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist, wurde das Namensrecht grundlegend modernisiert. Zu den wesentlichsten Neuerungen gehört die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, die Erleichterung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder sowie eine neu geschaffene Möglichkeit für Volljährige, ihren Geburtsnamen ohne familienrechtliches Ereignis einmalig neu zu bestimmen. Gleichzeitig wurden die Vorschriften über die Einbenennung und die Rückbenennung neu geregelt, und die namensrechtlichen Traditionen nationaler Minderheiten - darunter das sorbische Volk, die friesische Volksgruppe und die dänische Minderheit - wurden stärker berücksichtigt. Die Reform gilt grundsätzlich für alle Personen, auf die das Namensrecht anwendbar ist, und enthält Übergangsvorschriften für bereits bestehende Namen (Art. 229 § 67 EGBGB).

Wann kann der Nachname eines Kindes geändert werden?

Das Gesetz sieht eine Namensänderung im Wege bürgerlich-rechtlicher Erklärung gegenüber dem Standesamt in folgenden Situationen vor:

1. Ehenamensbestimmung der Eltern

Bestimmen die Eltern erstmals einen gemeinsamen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erhält das Kind den Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung durch eine ausdrückliche Erklärung anschließt (§§ 1355 Abs. 2 und 3, 1617c Abs. 1 BGB).

2. Namensänderung eines Elternteils nach Scheidung oder Tod

Lebt das Kind im Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils, der nach der Auflösung der Ehe seinen früheren Namen wieder annimmt, kann das Kind diesem Namenswechsel folgen (§ 1617d BGB). Das Kind kann dabei den neuen Namen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Namen erhalten. Ist der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt oder führt das Kind dessen Namen, ist seine Einwilligung erforderlich - diese kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient.

3. Neubestimmung des Geburtsnamens bei nachträglicher gemeinsamer Sorge

Werden die Eltern erst gemeinsam sorgeberechtigt, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, können sie gemeinsam den Geburtsnamen neu bestimmen. Nach dem neuen Recht ist diese Neubestimmung ohne Fristbindung möglich (§ 1617b BGB).

4. Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens

Dieser Fall betrifft Kinder, die im Ausland geboren sind und deren Eltern den Geburtsnamen nachträglich nach den hiesigen Vorschriften bestimmen.

5. Einbenennung

Ist ein Elternteil mit einer Person verheiratet, die nicht Elternteil des Kindes ist, und lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt, können Elternteil und Stiefelternteil dem Kind ihren Ehenamen erteilen (§ 1617e BGB). Die Erteilung des Namens ist auch unter Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Geburtsnamens als Doppelname möglich - mit oder ohne Bindestrich. Bei geteiltem Sorgerecht ist die Zustimmung des anderen Elternteils grundsätzlich erforderlich. Seit dem 1. Mai 2025 wurde die Einbenennung auch auf volljährige Stiefkinder ausgedehnt, sofern beide Seiten damit einverstanden sind (§ 1617e Abs. 3 BGB).

6. Namensbestimmung von Vertriebenen und Spätaussiedlern

Sind die Eltern Spätaussiedler oder Vertriebene, können diese zu ihrem Ehenamen eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgeben.

7. Angleichung der Namensführung an das geltende Recht

Ist für die Namensführung der Eltern das geltende Namensrecht nachträglich maßgebend geworden und haben die Eltern ihre Namen entsprechend angeglichen (Art. 47 EGBGB), entsteht für einen Elternteil oder beide Elternteile ein neuer oder geänderter Familienname, an dem auch das Kind durch Anschlusserklärung teilnehmen kann.

Einbenennung: Neue Hürde für die gerichtliche Ersetzung

Bei der Einbenennung hat das neue Recht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils deutlich abgesenkt. Nach der bis zum 30. April 2025 geltenden Regelung des § 1618 Satz 4 BGB a.F. war eine Ersetzung nur möglich, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich war - eine Hürde, die in der Praxis selten genommen wurde. Seit dem 1. Mai 2025 genügt es nach § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das Gericht hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen; es genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der für die Einbenennung sprechenden Interessen (vgl. OLG Karlsruhe, 30.05.2025 - Az: 5 WF 4/25). Zu berücksichtigen sind das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil, die Bindungen an den Stiefelternteil, die Belastungen durch eine Namensverschiedenheit sowie - altersabhängig - der Wille des Kindes. Der Namenskontinuität kommt nach der Neuregelung nicht mehr das frühere Gewicht zu, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich eine Möglichkeit der Rückbenennung eingeführt hat, die häufigere Namensänderungen nunmehr ausdrücklich zulässt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten: Für die Namensänderung eines Kindes kann die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf einen Elternteil ausreichen; ein vollständiger Sorgerechtsentzug nach § 1671 BGB ist dafür nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az: 4 UF 181/24).

Rückbenennung: Stiefelternname kann wieder abgelegt werden

Eine der bedeutendsten praktischen Neuerungen der Reform betrifft die Möglichkeit der Rückbenennung. Wird die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden. Das Kind kann durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat (§ 1617e Abs. 4 BGB). Einer Einwilligung des Stiefelternteils bedarf es dabei nicht; sein Interesse am Fortbestand des Namensbandes tritt hinter die Interessen der sorgeberechtigten Eltern und des Kindes zurück.

Doppelnamen für Kinder - neue Möglichkeiten seit 2025

Das neue Recht erlaubt es, Kindern einen echten Doppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen - unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder einen gemeinsamen Ehenamen führen (§ 1617 Abs. 1, 2 BGB). Der Bindestrich zwischen den beiden Namensteilen ist nicht zwingend. Tragen die Eltern selbst bereits Doppelnamen, darf bei der Bildung des Kindesdoppelnamens nur ein Bestandteil pro Elternteil verwendet werden; überlange Namensketten sollen so vermieden werden.

Können sich die Eltern nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt auf einen Namen einigen, erhält das Kind kraft Gesetzes einen alphabetisch geordneten Doppelnamen mit Bindestrich (§ 1617 Abs. 4 BGB). Die getroffene Namenserklärung wirkt auch für weitere gemeinsame Kinder (§ 1617 Abs. 5 BGB). Auch für bereits vor dem 1. Mai 2025 geborene Kinder kann nachträglich ein Doppelname bestimmt werden (Art. 229 § 67 Abs. 2 EGBGB).

Kann ein Kind selbst mitbestimmen, wenn sein Name geändert werden soll?

Die Mitwirkungsrechte des Kindes hängen maßgeblich von seinem Alter ab.

Bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist eine Namensänderung kraft Gesetzes wirksam, ohne dass das Kind einwilligen muss. Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung, der sog. „Anschlusserklärung“. Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr gibt allein der gesetzliche Vertreter diese Erklärung ab. Bei Kindern zwischen vollendetem siebten und noch nicht vollendetem 14. Lebensjahr kann die Erklärung entweder vom gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst abgegeben werden; im letzteren Fall muss der gesetzliche Vertreter der Erklärung zustimmen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst die Erklärung abgeben, bedarf dazu aber weiterhin der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ist das Kind bereits volljährig und möchte es sich der Namensänderung eines Elternteils anschließen, gibt es die Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst ab. Grundsätzlich ist hierfür die Einwilligung des betroffenen Elternteils erforderlich. Ist dieser jedoch bereits verstorben, entfällt das Einwilligungserfordernis - das Persönlichkeitsrecht in Bezug auf die Namensführung erlischt mit dem Tod, sodass eine posthume Verweigerung nicht mehr möglich ist. Das Standesamt hat die Namenserklärung des volljährigen Kindes in diesen Fällen entgegenzunehmen und die Namensänderung vorzunehmen, ohne dass eine Zustimmungserklärung des verstorbenen Elternteils vorliegen muss (vgl. AG Köln, 20.11.2025 - Az: 378 III 98/25).

Gleichwohl sind die Grenzen dieser Möglichkeit zu beachten: § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Geburtsname des Kindes tatsächlich als Familienname des betreffenden Elternteils - und nicht als gemeinsamer Ehename der Eltern - auf das Kind übergegangen ist. Hat das Kind seinen Geburtsnamen durch die Erstreckung des Ehenamens der Eltern kraft Gesetzes erhalten (§ 1617c Abs. 1 BGB), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Eine nachträgliche Anfügung des Geburtsnamens des verstorbenen Vaters scheidet in diesem Fall aus; das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für den Todesfall in § 1617d Abs. 3 BGB stellt zudem keine planwidrige Regelungslücke dar, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde (vgl. OLG Bamberg, 16.12.2025 - Az: 4 Wx 2/25 e).

Namensänderung ohne familienrechtlichen Anlass für Volljährige

Erstmals können volljährige Personen ihren Geburtsnamen ohne ein familienrechtliches Ereignis - also ohne Eheschließung, Scheidung oder Adoption - einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen (§ 1617i Abs. 1 BGB). Möglich ist dies, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat. In diesem Fall stehen zur Wahl: der Wechsel zum Namen des anderen Elternteils, die Annahme eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile oder die Verkürzung eines bestehenden mehrgliedrigen Geburtsnamens auf einen einzelnen Namen. Eine freie Namenswahl ist damit nicht verbunden - die Wahlmöglichkeiten sind auf die elterlichen Namen beschränkt.

Gibt es weitere Ausnahmefälle?

Im Einzelfall kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Denkbar sind Konstellationen, in denen der bisherige Name anstößig ist, in denen das Kind Opfer von Missbrauch geworden ist oder der Name mit einem Trauma oder der kriminellen Vergangenheit eines Elternteils verbunden wird und das Kindeswohl dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Das Verfahren unterscheidet sich grundlegend vom standesamtlichen Erklärungsweg und richtet sich an die zuständige Verwaltungsbehörde.

Welche Folgen hat eine Namensänderung?

Mit der Änderung des Namens wird der neue Nachname zum Geburtsnamen des Kindes. Der ursprüngliche Geburtsname wird getilgt und kann - von den gesetzlichen Ausnahmen wie der Rückbenennung nach § 1617e Abs. 4 BGB oder den Möglichkeiten des § 1617i BGB abgesehen - nicht ohne Weiteres wiederhergestellt werden. Die Entscheidung über eine Namensänderung hat damit erhebliche und dauerhaft wirkende Bedeutung, was insbesondere bei minderjährigen Kindern eine sorgfältige Prüfung aller Interessen erfordert.

Wer unsicher ist, ob und in welchem Verfahren eine Namensänderung im konkreten Fall möglich ist, sollte anwaltlichen Rat einholen.
Stand: 27.03.2026
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Dr. Peter Leithoff , Mainz