Nach der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.
Während die am 30.04.2025 außer Kraft getretene Regelung des § 1618 Satz 4 BGB für die Ersetzung der Einwilligung voraussetzte, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, genügt nunmehr, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Damit werden die Voraussetzungen, unter denen die Einwilligung ersetzt werden kann, erheblich erleichtert. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Anerkennung vielfältiger Familienformen erachtete der Gesetzgeber diesen strengen Maßstab, der vorrangig dem Schutz der Namenskontinuität und dem Erhalt der Namensgleichheit mit dem nicht betreuenden Elternteil diente, für nicht mehr angemessen, zumal die darin enthaltene generalisierende Wertung die konkreten Bindungsverhältnisse des Kindes zum anderen Elternteil und der Stieffamilie unberücksichtigt lasse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient.Während die am 30.04.2025 außer Kraft getretene Regelung des § 1618 Satz 4 BGB für die Ersetzung der Einwilligung voraussetzte, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, genügt nunmehr, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Damit werden die Voraussetzungen, unter denen die Einwilligung ersetzt werden kann, erheblich erleichtert. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Anerkennung vielfältiger Familienformen erachtete der Gesetzgeber diesen strengen Maßstab, der vorrangig dem Schutz der Namenskontinuität und dem Erhalt der Namensgleichheit mit dem nicht betreuenden Elternteil diente, für nicht mehr angemessen, zumal die darin enthaltene generalisierende Wertung die konkreten Bindungsverhältnisse des Kindes zum anderen Elternteil und der Stieffamilie unberücksichtigt lasse.
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