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Wann wird ein vorläufiger Schulausschluss unverhältnismäßig?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein vorläufiger Schulausschluss nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG darf nicht beliebig lange aufrechterhalten werden, ohne dass die Schule zeitnah ein Ordnungsmaßnahmenverfahren nach Art. 86 BayEUG oder ein vergleichbares Verfahren einleitet. Je länger die Sicherungsmaßnahme andauert, desto höher sind die Anforderungen an das Fortbestehen der zugrundeliegenden Gefahr - andernfalls ist der Ausschluss unverhältnismäßig und die aufschiebende Wirkung eines hiergegen gerichteten Widerspruchs anzuordnen.

Wie lange darf ein vorläufiger Schulausschluss aufrechterhalten werden?

Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ermöglicht den vorläufigen Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Schulbesuch, wenn deren bzw. dessen Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Mitschülerinnen und Mitschülern oder Lehrkräften gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Vorschrift ist als Sicherungsmaßnahme dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen und setzt eine konkrete Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter voraus (vgl. VGH Bayern, 13.02.2025 - Az: 7 CS 24.2156). Sie unterscheidet sich damit von den schulischen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG, die repressiven Charakter haben und ein förmliches Verfahren voraussetzen.

Der Gesetzgeber hat den vorläufigen Ausschluss als vorübergehendes Instrument zur sofortigen Gefahrenabwehr ausgestaltet. Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG endet die Maßnahme kraft Gesetzes spätestens, wenn eine Entscheidung über eine schulische Ordnungsmaßnahme, über die Überweisung an eine Förderschule oder über die Aufnahme in eine Schule für Kranke oder eine andere Einrichtung vollziehbar wird. Aus dem Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck der Norm folgt, dass die Schule unabhängig von der Bestandskraft des vorläufigen Ausschlusses fortlaufend zu prüfen hat, ob die Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Ist dies zu verneinen, ist die Sicherungsmaßnahme aufzuheben. Andernfalls hat die Schule zeitnah eines der in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG genannten Anschlussverfahren einzuleiten, in der Regel ein Ordnungsmaßnahmenverfahren nach Art. 86 BayEUG. Ein bereits verfügter vorläufiger Ausschluss ist dabei auf eine wegen desselben Sachverhalts später verhängte Ausschlussmaßnahme anzurechnen.

Welche Rolle spielt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Da es sich beim vorläufigen Schulausschluss um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Mit zunehmender Dauer der Sicherungsmaßnahme steigen die Anforderungen an das öffentliche Interesse an ihrer Aufrechterhaltung und ihrem Vollzug. Die Schule ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten, ein Parallelverfahren - etwa nach Art. 86 BayEUG oder zur Überweisung an eine andere Einrichtung - ernsthaft und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu betreiben. Unterbleibt dies, ohne dass hierfür ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse dargelegt wird, überwiegt regelmäßig das Interesse an einer zeitnahen Rückkehr in den Schulbetrieb, insbesondere im Hinblick auf drohende Wissenslücken, soziale Isolation und ein nachhaltiges Motivationsdefizit.

Wie wurde im konkreten Fall entschieden?

Vorliegend betraf dies einen Schüler, dessen vorläufiger Ausschluss zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits fünf Monate andauerte, ohne dass ein Ordnungsmaßnahmenverfahren oder ein vergleichbares Anschlussverfahren eingeleitet worden war. Zwar stellt der Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften vor erheblichen Gesundheitsgefahren ein besonders hochrangiges Rechtsgut dar. Angesichts der Eingriffstiefe der Maßnahme und des Zeithorizonts durfte jedoch die schulische Entwicklung des Betroffenen, insbesondere das Erreichen eines Schulabschlusses, nicht unberücksichtigt bleiben. Da ein überragendes Vollzugsinteresse an der weiteren Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme weder dargelegt noch ersichtlich war, wurde die aufschiebende Wirkung des gegen den Ausschluss gerichteten Widerspruchs angeordnet.


VGH Bayern, 02.04.2026 - Az: 7 CS 26.264


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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