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Ausschluss vom Schulbesuch als Sicherungsmaßnahme zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein vorläufiger Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch nach Art. 87 Abs. 1 S. 1 BayEUG ist rechtmäßig, wenn das Verhalten des Schülers das Leben oder die Gesundheit von Mitschülern oder Lehrkräften konkret gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.

Art. 88 Abs. 3 BayEUG stellt eine die allgemeine Bestimmung des Art. 28 BayVwVfG verdrängende, abschließende Sonderregelung zur Notwendigkeit von Anhörungen vor schulischen Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen dar.

Art. 88 Abs. 3 BayEUG normiert die Anhörungspflichten vor Entscheidungen gem. Art. 86 und Art. 87 BayEUG. Der vorläufige Schulausschluss ist als Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG findet hierin keine Erwähnung, sodass im Umkehrschluss von einer fehlenden Anhörungspflicht auszugehen ist.

Die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist erfüllt, wenn die Schulleitung im Schreiben die konkreten Vorfälle und die daraus resultierende Gefährdung darlegt sowie auf die bisherigen erfolglosen Ordnungsmaßnahmen hinweist.


VGH Bayern, 13.02.2025 - Az: 7 CS 24.2156


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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