Ein vorläufiger Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch nach Art. 87 Abs. 1 S. 1 BayEUG ist rechtmäßig, wenn das Verhalten des Schülers das Leben oder die Gesundheit von Mitschülern oder Lehrkräften konkret gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
Art. 88 Abs. 3 BayEUG stellt eine die allgemeine Bestimmung des Art. 28 BayVwVfG verdrängende, abschließende Sonderregelung zur Notwendigkeit von Anhörungen vor schulischen Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen dar.
Art. 88 Abs. 3 BayEUG normiert die Anhörungspflichten vor Entscheidungen gem. Art. 86 und Art. 87 BayEUG. Der vorläufige Schulausschluss ist als Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG findet hierin keine Erwähnung, sodass im Umkehrschluss von einer fehlenden Anhörungspflicht auszugehen ist.
Die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist erfüllt, wenn die Schulleitung im Schreiben die konkreten Vorfälle und die daraus resultierende Gefährdung darlegt sowie auf die bisherigen erfolglosen Ordnungsmaßnahmen hinweist.
Art. 88 Abs. 3 BayEUG stellt eine die allgemeine Bestimmung des Art. 28 BayVwVfG verdrängende, abschließende Sonderregelung zur Notwendigkeit von Anhörungen vor schulischen Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen dar.
Art. 88 Abs. 3 BayEUG normiert die Anhörungspflichten vor Entscheidungen gem. Art. 86 und Art. 87 BayEUG. Der vorläufige Schulausschluss ist als Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG findet hierin keine Erwähnung, sodass im Umkehrschluss von einer fehlenden Anhörungspflicht auszugehen ist.
Die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist erfüllt, wenn die Schulleitung im Schreiben die konkreten Vorfälle und die daraus resultierende Gefährdung darlegt sowie auf die bisherigen erfolglosen Ordnungsmaßnahmen hinweist.
VGH Bayern, 13.02.2025 - Az: 7 CS 24.2156
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