Eltern haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihr Kind an eine andere als die zuständige Grundschule zu schicken, nur weil der Schulweg dorthin einfacher oder vermeintlich weniger gefährlich erscheint. Nach dem Schulgesetz gilt die Bindung an den festgelegten Schulbezirk. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 62 Abs. 2 SchulG vorliegt.
Allein graduelle Unterschiede in der Verkehrssituation – etwa eine einfachere Wegeführung oder die subjektive Einschätzung, ein anderer Weg sei sicherer – reichen hierfür nicht aus. Der Gesetzgeber hat bewusst Schwellenwerte gesetzt: Ein Schulweg gilt nur dann als unzumutbar, wenn er länger als zwei Kilometer ist oder eine besondere Gefährlichkeit aufweist. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Schulweg hinzunehmen.
Im entschiedenen Fall hatten die Eltern geltend gemacht, der Weg zur zuständigen Schule sei mit einer „höheren Gefährdungsstufe“ verbunden als derjenige zur gewünschten Grundschule. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass der Schulweg durch Fußgängerzonen, breite Gehwege und gesicherte Übergänge führt und auch von vielen anderen Kindern regelmäßig genutzt wird. Ein unzumutbares Risiko liege daher nicht vor.
Die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG dient dazu, in besonderen Konstellationen unbillige Härten zu vermeiden, etwa bei erheblichen sozialen oder pädagogischen Gründen. Ein allgemeines Recht auf den „sichereren“ oder „bequemeren“ Schulweg existiert hingegen nicht. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Schüler auf die vorgesehenen Schulbezirke.