Der Tatbestand des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist nicht nur verwirklicht, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hat. Die konkrete Gefahr kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist, zusammenfallen, muss es aber nicht tun.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betroffene hat sich wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 5,
69a StVZO,
24 StVG zu verantworten. Er hat sein Fahrzeug seit Erwerb - so seine Einlassung - in Betrieb genommen, obwohl die Reifen seines Fahrzeugs weder dafür zugelassen noch eingetragen noch eintragungsfähig waren. Der Verstoß richtet sich hier nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Denn es liegt gerade keine Teilegenehmigung oder eine sonstige Betriebserlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO vor. Die tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Straßenverkehrs lag hier nicht nur prognostisch, was bereits ausreicht, sondern schon konkret vor. Durch die Schleifpunkte ergaben sich Abplatzungen und Schabflächen an Reifen und Radkasten, die nicht nur in Bälde zu einem Platzen der Reifen führen könnten, sondern die darüber hinaus auch in Form von scharfkantigen Stellen im Radkasten eine konkrete Gefahr für die Bereifung darstellen. Der rechtliche Einwand des Betroffenen, dass der Tatbestand nur verwirklicht wäre, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hätte, ist unzutreffend. Die konkrete Gefahr, die hier zudem verwirklicht war, kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist zusammenfallen, muss es aber nicht tun.
Dem Betroffenen kann hier kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Es ergeben sich keine hinreichenden Indizien dafür, dass er selbst die Reifen montiert bzw. bewusst trotz der fehlende Eintragung gefahren ist. Er hätte allerdings - gewissermaßen vor jeder Fahrt - den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs kontrollieren müssen, was er ganz offensichtlich nicht getan hat.