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Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen eines mit einer behaupteten Abgasmanipulation erworbenen Dieselfahrzeugs mit einem Motor der Baureihe EA 288

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Der Fahrlässigkeitsmaßstab bei Schutzgesetzverletzungen ist ein einheitlicher; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum lässt den Schuldvorwurf nicht nur bei der Verletzung eines Straftatbestandes entfallen, sondern auch bei Verstößen gegen andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen (vgl. beispielsweise § 11 Abs. 2, 2. Alt. OWiG).

Umfassende behördliche Untersuchungen von Motoren der Baureihe EA 288 ergaben, dass darin „keine unzulässige Abschalteinrichtung“ verbaut ist. Anders als bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 ist auch kein Software-Update notwendig, um den Bestand der Betriebserlaubnis nicht zu gefährden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar genügt für ein Verschulden i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB – anders als für einen Anspruch aus § 826 BGB – Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie im Hinweisbeschluss unter Ziffer II c) erläutert, ist eine Schutzgesetzverletzung indes nicht als fahrlässig begangen anzusehen, wenn sie auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung des Betroffenen beruht, die von der für den Vollzug des Schutzgesetzes zuständigen Behörde bei Einholung einer entsprechenden Erkundigung bestätigt worden wäre.

Die Auffassung des Klägervertreters, wonach dies nur bei Verstößen gegen Straftatbestände gelte, findet weder im Gesetz noch in der zitierten BGH-Entscheidung eine Stütze. Der Fahrlässigkeitsmaßstab bei Schutzgesetzverletzungen ist ein einheitlicher; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum lässt den Schuldvorwurf nicht nur bei der Verletzung eines Straftatbestandes entfallen, sondern auch bei Verstößen gegen andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen.

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