Allein das Vorhandensein eines Thermofensters vermag noch keine sittenwidrige Schädigungshandlung der Fahrzeugherstellerin zu begründen, weil dies jedenfalls erfordern würde, dass die Fahrzeugherstellerin bei Implementierung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelte, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.
Der Einsatz der - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung indiziert zwar grundsätzlich das Verschulden auf Herstellerseite. Dieser Grundsatz greift vorliegend indes nicht, da die beklagte Fahrzeugherstellerin bereits im Jahr 2017 - mithin lange vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs - ein Software-Update entwickelt, welches sie dem KBA zur Freigabe vorstellte und nachfolgend den Kunden als kostenlose Service-Maßnahme anbot. Damit hat sie sachgerechte Maßnahmen ergriffen, um nachteilige Folgen für die Halter der betroffenen Fahrzeuge zu vermeiden.
Der Einsatz der - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung indiziert zwar grundsätzlich das Verschulden auf Herstellerseite. Dieser Grundsatz greift vorliegend indes nicht, da die beklagte Fahrzeugherstellerin bereits im Jahr 2017 - mithin lange vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs - ein Software-Update entwickelt, welches sie dem KBA zur Freigabe vorstellte und nachfolgend den Kunden als kostenlose Service-Maßnahme anbot. Damit hat sie sachgerechte Maßnahmen ergriffen, um nachteilige Folgen für die Halter der betroffenen Fahrzeuge zu vermeiden.
LG Augsburg, 18.10.2024 - Az: 103 O 3774/23
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