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Differenzschaden: Restwert ist anzurechnen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auf den Differenzschaden ist der Restwert des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb Anfang Juli 2013 für 31.000 € von einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz C 220 CDI, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Emissionskontrolle erfolgt mittels Abgasrückführung und in Abhängigkeit von Temperaturen (Thermofenster). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veranlasste in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers keinen Rückruf. Gleichwohl bot die Beklagte ein vom KBA freigegebenes Software-Update im Zuge einer freiwilligen Service-Maßnahme an.

Der Kläger hat gestützt auf die Behauptung, das Fahrzeug verfüge neben dem Thermofenster über eine auf die Prüfstandsbedingungen optimierte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), von der Beklagten zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Ferner hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Denn er habe die nach § 826 BGB erforderliche sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht hinreichend dargetan. In Bezug auf das verwendete Thermofenster stehe der Sittenwidrigkeit entgegen, dass dieses nicht nur im Prüfstandsbetrieb, sondern auch im gewöhnlichen Fahrbetrieb Verwendung finde. Wie hinsichtlich des Thermofensters sei auch die KSR betreffend eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten nicht ersichtlich. Das KBA habe die betreffende Funktion nicht beanstandet, sondern ein freiwilliges Software-Update genehmigt. Das geschehe nur dann, wenn das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Auch habe das KBA ein dem Fahrzeug des Klägers entsprechendes Fahrzeug überprüft und festgestellt, dass die KSR nicht grenzwertrelevant sei.

Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden mit Rücksicht auf den Schutzzweck der genannten Bestimmungen nicht.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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