Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 21. Februar 2012 bei einem Händler ein
Neufahrzeug vom Typ VW Tiguan zum Preis von 27.000,01 €, das er am 22. August 2017 mit einem Kilometerstand von 83.000 km für 13.000 € weiterverkaufte. Am 27. Februar 2014 kaufte der Kläger bei einem Händler ein Neufahrzeug vom Typ VW Beetle zum Preis von 18.100 €, das er am 30. April 2015 mit einem Kilometerstand von 9.250 km für 16.500 € weiterverkaufte. Beide Fahrzeuge waren mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die Motoren verfügten über eine Steuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Zu ihrer Beseitigung entwickelte die Beklagte ein Software-Update, über das sie den Kläger im Jahr 2016 schriftlich informierte und das bei dem VW Tiguan im Oktober 2016 aufgespielt wurde.
Mit der am 8. September 2020 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 7.571,93 € nebst Prozesszinsen verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.966,30 € nebst Prozesszinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung im Verlauf des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert, die Verurteilung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 1.262,80 € nebst Prozesszinsen aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
A. Die Revision der Beklagten ist in der Sache begründet.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt gerechtfertigt:
Der Kläger habe Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Die Ansprüche seien auf Erstattung der Kaufpreise abzüglich der Nutzungsvorteile für den VW Tiguan in Höhe von 8.964,01 € und für den VW Beetle in Höhe von 669,70 € sowie abzüglich der erzielten Veräußerungserlöse, also auf Zahlung von 5.036 € für den VW Tiguan und 930,30 € für den VW Beetle gerichtet. Der Durchsetzung der Ansprüche stehe jedoch die Verjährungseinrede der Beklagten entgegen. Gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB könne der Kläger indes noch Restschadensersatz in Höhe von 1.262,80 € verlangen. Der Kläger habe seine Neufahrzeuge bei einem Händler gekauft, der eine Bestellung bei der Beklagten abgegeben habe. Die Beklagte habe auf Kosten des Klägers ihren aufgrund der Kaufverträge über die Fahrzeuge erlangten Gewinn nach Abzug aller Kosten, die zur Herstellung und Lieferung der Fahrzeuge angefallen seien, erlangt. Der Gewinn, den die Beklagte durch den Verkauf an den Händler erzielt habe, gehe auf die Bestellung des Klägers zurück. Dieser Gewinn sei gemäß § 287 ZPO für den VW Tiguan auf 756 € und für den VW Beetle auf 506,80 € zu schätzen.
II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Restschadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB fehlerhaft berechnet.
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