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Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Fahrzeugmotor

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergeben, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Diese Vorschriften sind als Schutzgesetze im Sinne des Deliktsrechts anerkannt und dienen dem Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht durch den Abschluss des Kaufvertrages eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).

Die Haftung nach §§ 826, 31 BGB setzt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung voraus. Fehlt es an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten oder an einer entsprechenden Darlegung, besteht kein Anspruch aus dieser Norm. Das gilt auch, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prüfstanderkennung oder Umschaltlogik vorliegen.

Anders verhält es sich mit § 823 Abs. 2 BGB. Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann eine Verletzung der genannten Schutzgesetze darstellen, auch wenn kein Anspruch auf sogenannten „großen Schadensersatz“ besteht. Dem Käufer kann in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens zustehen, der sich aus dem Wertunterschied zwischen einem ordnungsgemäßen und einem mit Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeug ergibt (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21; BGH, 20.07.2023 - Az: III ZR 267/20; BGH, 20.07.2023 - Az: III ZR 303/20; BGH, 12.10.2023 - Az: VII ZR 412/21).

Das Berufungsgericht hat im zu entscheidenden Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ohne die gebotene Prüfung verneint, indem es die Möglichkeit eines Differenzschadens nicht berücksichtigt und der Klägerin keine Gelegenheit zur Darlegung gegeben hat. Für die Feststellung eines solchen Anspruchs ist entscheidend, ob der Hersteller zumindest fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat.

Die Entscheidung musste daher aufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses hat die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur deliktischen Haftung des Herstellers zu berücksichtigen und die erforderlichen Feststellungen zum Differenzschaden zu treffen.


BGH, 10.09.2025 - Az: VIa ZR 987/22

ECLI:DE:BGH:2025:100925UVIAZR987.22.0

Vorgehend: OLG München, 27.06.2022 - Az: 3 U 1710/22

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