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Abgasskandal: Nutzungsentschädigung trotz Vorsteuerabzugsberechtigung nach Bruttokaufpreis berechnen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen nach § 826 BGB im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ist der Schaden zunächst in Höhe des gezahlten Bruttokaufpreises zu bestimmen. Hat der Geschädigte den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, ist dieser im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Maßgeblich ist, dass sich der Schaden um den Betrag der vom Finanzamt erstatteten Umsatzsteuer vermindert, da diese dem Geschädigten wirtschaftlich nicht endgültig belastet bleibt.

Für die Berechnung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung, die als Ausgleich für die gezogenen Gebrauchsvorteile dient, ist gemäß § 287 ZPO eine Schätzung zulässig. Diese erfolgt durch Division des gezahlten Bruttokaufpreises durch die voraussichtliche Gesamtlaufleistung im Erwerbszeitpunkt und anschließende Multiplikation mit der tatsächlich gefahrenen Kilometerzahl. Dabei ist – unabhängig von einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung – stets vom Bruttokaufpreis auszugehen. Der objektive Fahrzeugwert orientiert sich am Marktpreis, der dem Bruttobetrag entspricht.

Der abweichenden Ansicht, wonach bei vorsteuerabzugsberechtigten Käufern auf den Nettokaufpreis abzustellen sei (vgl. OLG Köln, 08.12.2021 - Az: 11 U 73/21; OLG Hamm, 05.07.2021 - Az: 8 U 201/20), folgte das Gericht nicht. Die Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem objektiven Gebrauchswert des Fahrzeugs, der durch die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht beeinflusst wird. Der wirtschaftliche Vorteil des Käufers durch den Vorsteuerabzug betrifft allein die Schadenshöhe, nicht den Wert der gezogenen Nutzung.

Der objektive Fahrzeugwert bleibt auch im Falle der steuerlichen Abzugsfähigkeit unverändert. Der Vorsteuerabzug mindert zwar die wirtschaftlichen Aufwendungen des Käufers, nicht jedoch den objektiven Wert des Fahrzeugs oder den Nutzen, den er aus dessen Gebrauch zieht. Die Anwendung des Bruttokaufpreises führt daher weder zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers noch zu einer unzulässigen Bereicherung des Geschädigten.

Die Berechnung nach der herangezogenen Formel ergibt eine auf den Bruttokaufpreis gestützte Nutzungsentschädigung, die von dem um den Vorsteuerabzug bereinigten Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist. Daraus ergibt sich der zu ersetzende Restschaden. Die Methode gewährleistet eine objektivierte, sachgerechte und einheitliche Schadensbemessung im Rahmen des § 826 BGB, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19; BGH, 13.04.2021 - Az: VI ZR 274/20) entspricht.


OLG Karlsruhe, 13.12.2022 - Az: 8 U 282/21

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