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Umsatzsteuererstattung bei Totalschaden des Unfallfahrzeugs?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, dabei kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist.

Aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung darf der Geschädigte, wenn er die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung selbst in die Hand nimmt, darauf vertrauen, dass er bis zum Betrag des Bruttowiederbeschaffungswertes die Kosten der Ersatzbeschaffung ersetzt bekommt, ohne da es darauf ankommt, wie viel Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Andernfalls wäre es so, dass wenn ein Fahrzeugmodell beschädigt wird, welches neu ist und nach der Einschätzung des Sachverständigen typischerweise mit 19 Prozent Umsatzsteuer verkauft wird und sich der Geschädigte zur Anschaffung eines teureren gebrauchten Fahrzeugs aus privater Hand entscheidet, so dass keine Umsatzsteuer anfällt, er entgegen der durch das Gutachten begründeten Erwartung eine Kürzung um 19 Prozent hinnehmen muss, mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Schaden würde insoweit um die fiktive Umsatzsteuer gekürzt.

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AG Krefeld, 29.07.2016 - Az: 2 C 151/16

ECLI:DE:AGKR:2016:0729.2C151.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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