Sind pauschale An- und Abmeldekosten bei Totalschaden erstattungsfähig?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine über die allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25 € weitergehende Ab- und Anmeldepauschale, hier in Höhe von 80 €, ist nicht anzuerkennen. Hierfür besteht keinerlei Bedürfnis, da der Geschädigte diese Kosten, die nur aus wenigen Positionen sich zusammensetzen, ohne größeren Aufwand auch im Einzelnen darstellen imstande ist.
Besonders unbillig erschiene die Zusprache einer solchen Pauschale überdies dann, wenn entsprechende Kosten zu keiner Zeit überhaupt entstanden.
Hierbei ist in der Sache auch von Bedeutung, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden in der Praxis keinesfalls regelmäßig daraus hinausläuft, dass das entsprechende Auto nicht mehr weitergefahren und -genutzt werden könnte.
LG Koblenz, 02.05.2017 - Az: 5 O 63/16
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