Auch wenn die Reparaturkosten nach Durchführung der Arbeiten die 130 %-Grenze übersteigen, kann der Geschädigte Anspruch auf die höheren tatsächlichen Kosten haben, wenn ein Sachverständiger diese zuvor auf einen Betrag geschätzt hatte, der innerhalb der 130 % blieb.
Grundsätzlich hat die Rechtsprechung nämlich dem Schädiger das sog. Prognoserisiko auferlegt und den Geschädigten im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung für berechtigt erachtet, auch solche höheren - an sich nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden - Kosten ersetzt zu verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beauftragung der Arbeiten davon ausgehen durfte, dass die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze bleiben würden.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Er darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Ziel der Schadensrestitution ist es nämlich, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
Grundsätzlich hat die Rechtsprechung nämlich dem Schädiger das sog. Prognoserisiko auferlegt und den Geschädigten im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung für berechtigt erachtet, auch solche höheren - an sich nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden - Kosten ersetzt zu verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beauftragung der Arbeiten davon ausgehen durfte, dass die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze bleiben würden.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Er darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Ziel der Schadensrestitution ist es nämlich, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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