Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, mit der Veräußerung des Unfallfahrzeuges abzuwarten, um dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.
Der Geschädigte genügt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit regelmäßig dann, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm beauftragter Schadensgutachter unter Zugrundelegung konkreter, namentlich benannter Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Zur
Geringhaltung des Schadens kann der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zwar gehalten sein, von einer dem Grunde nach zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen, um eine ihm zumutbare bessere Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten eine zumutbare alternative Verwertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung vorlag. Der Geschädigte ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung insbesondere nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf zu informieren und ihm Gelegenheit zur Einholung alternativer Verwertungsmöglichkeiten zu geben. Anderenfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und darf daher grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der geschädigten Sache verfährt.
Auch aus § 14 VVG lässt sich im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht keine abweichende Rechtslage herleiten, da sich die Vorschrift bereits dem Wortlaut nach nur auf die Fälligkeit der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bezieht, nicht aber auf die schadensrechtliche Dispositionsbefugnis des Geschädigten.
Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn und soweit der Haftpflichtversicherer die zeitnahe Übermittlung eines konkreten, der Höhe nach bezifferten Restwertangebotes verlässlich ankündigt. Der Hinweis, dass der Restwert des Fahrzeuges geprüft und „unter Umständen“ ein besseres Restwertangebot übermittelt werden können, genügt nicht. Eine derart vage gehaltene Mitteilung reicht schon dem Grunde nach nicht aus, um die vorstehend ausgeführten Rechtslage zu unterlaufen und den Geschädigten zum Abwarten zu zwingen.